
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat den Eilantrag einer privaten Grundschule im Kreis Wesel abgelehnt und bestätigt, dass die Bezirksregierung Düsseldorf die Betriebsgenehmigung zum 31. Juli 2025 wirksam entzogen hat. Ausschlaggebend waren gravierende Mängel in der Unterrichtsversorgung, Verstöße gegen Genehmigungsvoraussetzungen sowie Zweifel an der persönlichen und wirtschaftlichen Zuverlässigkeit der Schulleitung.
Die Bezirksregierung Düsseldorf hat zu Recht einer privaten Grundschule im Kreis Wesel mit Ablauf des 31. Juli 2025 die Betriebsgenehmigung entzogen. Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und damit den Eilantrag der Trägerin der Schule abgelehnt.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: An der Schule sind nicht ausreichend Lehrkräfte mit einer wissenschaftlichen Qualifikation vorhanden, die mit der von Lehrkräften an öffentlichen Schulen gleichwertig ist. Jedenfalls im Förderunterricht sowie Sachunterricht findet kein Unterricht durch ausreichend qualifizierte Lehrkräfte statt. Die Pflichtfächer Musik und Religion werden gar nicht unterrichtet. Insgesamt verfügen nur zwei Lehrkräfte über die erforderliche Lehramtsbefähigung bzw. eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung (und letztere ausschließlich im Fach Kunst), sodass die Unterrichtsversorgung der Grundschule insgesamt nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann.
Überdies setzt die Grundschule das Konzept einer englischsprachigen Begleitung des Fachunterrichts (bilinguale Immersion) nicht um, das als besonderes pädagogisches Interesse zwingende Genehmigungsvoraussetzung für den Betrieb der privaten Grundschule war.
Ferner hat die Schulleiterin, die zugleich Geschäftsführerin der Trägerin ist, nachweislich unwahre Angaben gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf gemacht und zahlreiche rechtserhebliche Mitteilungen unterlassen, etwa erforderliche Anträge fristgerecht zu stellen oder Unterlagen vollständig einzureichen. All dies lässt auf fehlende grundlegende Kenntnisse des Ersatzschulrechts und damit auf die fehlende persönliche Zuverlässigkeit der Schulleiterin schließen.
Aus Sicht der Kammer bestehen zudem erhebliche Zweifel daran, ob die Trägerin der Schule weiterhin die erforderliche wirtschaftliche Zuverlässigkeit besitzt. So ist es etwa versäumt worden, tragfähige finanzielle Rücklagen für die von der Bezirksregierung festgesetzten Rückforderungen hinsichtlich der in den letzten Haushaltsjahren gewährten staatlichen Abschlagszahlungen im Rahmen der Ersatzschulrefinanzierung zu bilden.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.
Aktenzeichen: 18 L 2331/25
VG Düsseldorf, 19.08.2025