
Das Oberlandesgericht Köln hat die Beschwerden der Staatsanwaltschaft Bonn und mehrerer Nebenkläger gegen die Teilabtrennung von Tatvorwürfen im Verfahren gegen einen Bonner Kinder- und Jugendpsychiater als unzulässig verworfen. Das Landgericht Bonn kann daher zunächst nur über zehn Fälle weiter verhandeln, während umfangreiche Nachermittlungen in den übrigen Fällen erfolgen.
Das Oberlandesgericht Köln hat die Beschwerden der Staatsanwaltschaft Bonn und mehrerer Nebenkläger gegen die Teilabtrennung von Tatvorwürfen im Strafverfahren gegen einen Bonner Kinder- und Jugendpsychiater als unzulässig verworfen. Mit Beschluss vom 15. August 2025 bestätigte der 2. Strafsenat, dass Entscheidungen des Landgerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, grundsätzlich nicht der Beschwerde unterliegen, sofern keine offensichtliche Willkür oder Rechtswidrigkeit vorliegt.
Das Landgericht Bonn hatte im Juni 2025 beschlossen, die Tatvorwürfe in den Fällen 8, 10 sowie 13 bis 36 vorläufig abzutrennen, da für diese Fälle zum damaligen Zeitpunkt noch umfangreiche Nachermittlungen erforderlich waren. Hintergrund ist ein Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung in insgesamt 36 Fällen. Die Abtrennung betrifft insbesondere Vorwürfe, für die bislang noch keine vollständigen Ermittlungsunterlagen vorlagen. Das Oberlandesgericht betonte, dass die Maßnahme ein angemessenes milderes Mittel darstelle, um die Hauptverhandlung nicht vollständig auszusetzen, und dass durch die Abtrennung weiterhin zehn Fälle verhandelt werden. Gegen die Entscheidung des OLG Köln ist kein Rechtsmittel gegeben.