Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat entschieden, dass ein umstrittener Abschnitt des Uferwegs am Scharmützelsee in Bad Saarow eine öffentliche Verkehrsfläche ist. Grundlage der Entscheidung war die nachgewiesene jahrzehntelange öffentliche Nutzung bereits vor 1957.

    Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat entschieden, dass ein am Westufer des Scharmützelsees in Bad Saarow gelegener Abschnitt eines Uferwegs eine öffentliche Verkehrsfläche ist. Die Eigentümerin des Grundstücksstreifens hatte gerichtlich feststellen lassen wollen, dass es sich nicht um einen öffentlichen Weg im Sinne des Brandenburgischen Straßengesetzes handelt. Die 6. Kammer wies die Klage jedoch ab. Zwar liege kein förmlicher Widmungsakt vor, doch greife hier die sogenannte Widmungsfiktion nach § 48 Abs. 7 Brandenburgisches Straßengesetz: Danach gelten auch solche Wege als öffentlich gewidmet, die nach früherem Recht tatsächlich öffentlich genutzt wurden. Nach den Feststellungen des Gerichts war der streitige Abschnitt bereits vor 1957, dem Inkrafttreten der Straßenverordnung der DDR, öffentlich zugänglich und wurde von der Bevölkerung als Uferweg genutzt. Dies belegten unter anderem eine historische Karte aus der Zeit vor 1934, ein behördliches Schreiben aus dem Jahr 1955 sowie weitere amtliche Unterlagen aus den 1960er-Jahren. Gegen das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

    Cookie Consent mit Real Cookie Banner