
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat den Eilantrag eines Viertklässlers auf vorläufige Aufnahme an ein Privatgymnasium abgelehnt, weil er den vorgeschriebenen Potenzialtest nicht bestanden und keine verbindliche Grundschulempfehlung einer staatlich anerkannten Schule vorgelegt hatte. Die Kammer sah keine Rechtsgrundlage für eine sofortige Zulassung und verwies den Schüler auf alternative Schulwege.
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat den Eilantrag eines Grundschülers abgelehnt, der seine vorläufige Aufnahme an einem staatlich anerkannten Privatgymnasium erreichen wollte. Der Schüler einer staatlich genehmigten privaten Grundschule hatte zwar eine dort ausgestellte Grundschulempfehlung vorgelegt, den nach der geltenden Rechtslage vorgeschriebenen Potenzialtest jedoch nicht bestanden und an der landesweiten Kompetenzmessung „Kompass 4“ nicht teilgenommen.
Das Gericht stellte klar, dass das Gymnasium an die Vorgaben des § 88 Schulgesetz Baden-Württemberg und der Aufnahmeverordnung des Kultusministeriums gebunden sei. Die Empfehlung einer lediglich genehmigten, nicht jedoch staatlich anerkannten Grundschule erfülle nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine verbindliche Grundschulempfehlung. Zweifel des Antragstellers an der Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Vorschriften und des Potenzialtests sah die Kammer nicht als durchgreifend an. Selbst bei Annahme einer Verfassungswidrigkeit könne allenfalls ein Anspruch auf Wiederholung eines rechtmäßigen Potenzialtests bestehen, nicht jedoch auf unmittelbare Aufnahme in das Gymnasium.
In der Folgenabwägung überwogen aus Sicht des Gerichts die gegenläufigen Interessen: Würde der Antragsteller vorläufig zugelassen, drohte bei einem späteren Unterliegen im Hauptsacheverfahren ein Schulwechsel mit möglichen Nachteilen für den Bildungsweg. Zudem verwies das Gericht auf die Breitenwirkung einer solchen Entscheidung für vergleichbare Fälle, die zu einer faktischen Umgehung der Rechtslage führen könnte. Der Schüler könne zunächst eine Real- oder Gemeinschaftsschule besuchen und bei entsprechender Leistung später auf das Gymnasium wechseln.
Der Beschluss vom 8. August 2025 (Az.: 7 K 5575/25) ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingelegt werden.