Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat den Eilantrag der niederländischen Stiftung SOMI gegen Meta wegen fehlender Dringlichkeit abgelehnt. SOMI hatte zu lange gewartet, um die Nutzung von Facebook- und Instagram-Daten für KI-Trainingszwecke per einstweiliger Verfügung zu stoppen.

    Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat den Eilantrag der niederländischen Verbraucherschutzstiftung Stichting Onderzoek Marktinformatie (SOMI) gegen Meta Platforms Ireland Limited zurückgewiesen. SOMI wollte dem Unternehmen per einstweiliger Verfügung untersagen lassen, bestimmte Daten von Facebook- und Instagram-Nutzern ohne deren Einverständnis für das Training von Künstlicher Intelligenz zu verwenden. Der 6. Zivilsenat stellte in seinem am Dienstag verkündeten Urteil klar, dass es an der für ein Eilverbot erforderlichen Dringlichkeit fehle.

    Meta hatte am 27. Mai 2025 nach vorheriger Ankündigung damit begonnen, Daten öffentlicher Profile volljähriger Nutzer für die Entwicklung und Verbesserung seiner KI-Technologien, einschließlich des KI-Dienstes „Llama“, zu nutzen. Nach Unternehmensangaben würden die Daten de-identifiziert und tokenisiert, um den Datenschutz zu gewährleisten. Betroffen seien ausschließlich öffentlich zugängliche Inhalte volljähriger Nutzer, darunter Beiträge, Kommentare und Bilder. Auch das Oberlandesgericht Köln hatte am 23. Mai 2025 in einem Verfahren der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen einen Eilantrag mit vergleichbarer Zielrichtung abgelehnt.

    SOMI hatte den Antrag auf einstweilige Verfügung erst am 27. Juni 2025 gestellt – zu einem Zeitpunkt, als Meta die Daten bereits seit einem Monat nutzte. Das Gericht betonte, dass die geplante Datenverwendung spätestens seit April 2025 öffentlich bekannt gewesen sei. Meta habe sowohl über Pressemitteilungen als auch über direkte E-Mails an Nutzer, darunter auch an SOMI, deutlich gemacht, welche Datenarten verarbeitet würden. Bereits im April sei zudem erkennbar gewesen, dass im Trainingsmaterial auch personenbezogene Daten von Kindern oder nichtregistrierten Dritten enthalten sein könnten, ohne dass diese der Nutzung zugestimmt hätten. Gleiches gelte für besonders geschützte Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO, etwa zur ethnischen Herkunft, politischen Meinung oder sexuellen Orientierung.

    Da SOMI trotz dieser frühzeitigen Kenntnis fast zwei Monate zuwartete, bevor sie gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nahm, wertete der Senat die Sache nicht als eilbedürftig. Es fehle somit an der gesetzlichen Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Etwaige Ansprüche müsse SOMI nun im Hauptsacheverfahren verfolgen.

    Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 12. August 2025 (Az. 6 UKI 3/25) wird in Kürze kostenfrei über die Landesrechtsprechungsdatenbank abrufbar sein.

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