Die Stadt Köln darf eine Platane am Bahnhof Belvedere in Müngersdorf vorerst nicht fällen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden und damit dem BUND im Eilverfahren Recht gegeben.

    Auf einem Grundstück in Köln-Müngersdorf befinden sich der seit 1980 denkmalgeschützte, ehemalige Bahnhof Belvedere und sieben Platanen, deren Fällung von dem Landschaftsplan der Stadt Köln grundsätzlich verboten ist. Von diesem Verbot hatte die Stadt Köln eine Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz erteilt. Sie ging davon aus, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Fällung der „Platane 1“ bestehe, da von dieser eine Gefahr für das Bahnhofsgebäude durch herabfallendes Holz und Unterwurzelung ausgehe.

    Hiergegen hat der Landesverband NRW des BUND e.V. als anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung geklagt und einen Eilantrag gestellt. 

    Das Gericht hat dem Eilantrag mit Beschluss vom 4. August 2025 stattgegeben. Dies bedeutet, dass die Platane vorerst nicht gefällt werden darf. Die Befreiung von dem Verbot der Fällung nach dem Landschaftsplan der Stadt Köln ist voraussichtlich rechtswidrig, da kein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt. Zwar besteht ein öffentliches Interesse an dem Erhalt des ehemaligen Bahnhofsgebäudes von 1839 als Denkmal von nationaler Bedeutung. Jedoch überwiegt dieses nicht das naturschutzrechtliche Interesse am Erhalt der Platane. Unter anderem im Hinblick auf den gleichrangigen Schutz von Baudenkmälern sowie Landschafts- und Naturdenkmälern in der Landesverfassung NRW ist ein bloßes Risiko einer künftigen Schädigung des Baudenkmals allein aufgrund der Nähe der Platane als Teil eines Naturdenkmals dabei nicht ausreichend. Es ist nach Auffassung der Kammer trotz zahlreicher vorliegender Fachgutachten zudem nicht belegt, dass die „Platane 1“ für das Gebäude Haus Belvedere die angenommene Gefahr darstellt und deswegen deren Fällung gerechtfertigt wäre. Der Gefahr herabfallender Äste könne nach einem Gutachten etwa durch ein intensives Monitoring und eine gründliche Baumpflege begegnet werden. Eine Fällung der Platane 1 wäre schließlich auch bei einer Neupflanzung irreversibel und könnte auch Schäden an der Nachbarplatane Nr. 2 hervorrufen.

    Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster entscheiden würde.

    Aktenzeichen: 14 L 175/25

    (Aktenzeichen des weiter anhängigen Klageverfahrens: 14 K 358/25)

    VG Köln, 04.08.2025

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