Die Klage eines Grundstückseigentümers in Zweibrücken, der feststellen lassen wollte, dass seine Privatstraße nicht als tatsächlich-öffentlicher Weg gilt, ist endgültig gescheitert. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wies den Antrag auf Berufungszulassung ab, weil der Kläger die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt habe.

    Die Klage des Eigentümers einer Privatstraße in Zweibrücken auf Feststellung, dass es sich bei der Verkehrsfläche nicht um einen tatsächlich-öffentlichen Weg handelt, der von der Allgemeinheit genutzt werden kann, hat keinen Erfolg. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

    Der Kläger ist Eigentümer eines Teilstücks der Straße „Bei den Fuchslöchern“ in Zweibrücken. Bei dem Teilstück handelt es sich um eine Sackgasse, die im Jahr 1989 von einem privaten Unternehmen errichtet wurde. Nach mehreren Eigentumswechseln erklärte der damalige Eigentümer im Jahr 2020 einen Eigentumsverzicht. Nachdem die Stadt Zweibrücken eine ihr angetragene Aneignung abgelehnt hatte, erfolgte diese zunächst durch eine weitere Privatperson, von der der Kläger das Grundstück erwarb. An der Grenze zur öffentlichen Straße befindet sich ein Schild mit der Aufschrift „Privatweg. Unbefugten ist das Betreten oder Befahren verboten“. Nachdem der Kläger in der Folgezeit seinerseits den Anliegern der Straße erfolglos ein Verkaufsangebot unterbreitet hatte, markierte er dort mehrere Parkplätze bzw. Stellflächen mit blauer Farbe, um diese anschließend zu vermieten. Die dadurch bedingte Verringerung der Durchfahrtsbreite führte u.a. dazu, dass die Müllabfuhr nicht mehr in das Wegestück einfuhr. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2023 forderte die Stadt Zweibrücken den Kläger zur Entfernung der Markierungen auf und erklärte die Anordnung für sofort vollziehbar. Einen vom Kläger gegen die Anordnung des Sofortvollzugs der Beseitigungsverfügung gestellten Eilrechtsschutzantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. Januar 2024 ab. In der Folge beantragte der Kläger bei der Beklagten die Freigabe des Straßenstücks zur Errichtung von Parkplatzmarkierungen, was die Beklagte mit Bescheid vom 25. Januar 2024 ablehnte.

    Daraufhin erhob der Kläger im Februar 2024 Klage und beantragte die Feststellung, dass es sich bei der Straße nicht um einen tatsächlich-öffentlichen Weg handelt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, da sie bereits unzulässig sei (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße Nr. 13/2024).

    Den gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht ab. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils habe der Kläger nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargelegt.

    Das Verwaltungsgericht habe die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen, weil diese subsidiär sei zu einer Verpflichtungsklage auf vollständige Freigabe seines als tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche zu qualifizierenden Grundstücks. Außerdem habe das Verwaltungsgericht angenommen, der klägerischen Feststellungsklage fehle auch das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Diese Annahme habe es unter anderem selbständig tragend damit begründet, dass der Kläger mit der vorliegenden Klage die Zulässigkeitsanforderungen der Verwaltungsgerichtsordnung zu umgehen versuche. Er könne die eingetretene Bestandskraft der Beseitigungsanordnung vom 12. Oktober 2023 sowie der durch Bescheid vom 25. Januar 2024 verfügten Ablehnung der Beklagten, die Straßenfläche für Fahrbahnmarkierungen freizugeben, mit der vorliegenden Feststellungsklage aber nicht beseitigen. Das letztgenannte, selbständig tragende Argument des Verwaltungsgerichts greife der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung nicht an.

    Beschluss vom 29. Juli 2025, Aktenzeichen: 7 A 10919/24.OVG

    OVG Rheinland-Pfalz, 31.07.2025

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