
Das Landgericht Bamberg hat den Antrag eines Unternehmens auf Herausgabe von Nutzerdaten nach kritischen Bewertungen auf einer Arbeitgeberplattform abgelehnt. Die geäußerte Kritik sei noch von der Meinungsfreiheit gedeckt und stelle keine strafbare Schmähung dar.
Die öffentliche Kritik eines ehemaligen Mitarbeiters an seinem früheren Arbeitgeber auf einer Online-Bewertungsplattform rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Herausgabe von Bestandsdaten zur Identifikation des Verfassers. Das Landgericht Bamberg hat mit Entscheidung vom 16. Oktober 2024 (Az.: 32 SH 1/24 e) einen entsprechenden Antrag eines Unternehmens aus den Haßbergen zurückgewiesen, das die Plattformbetreiberin gerichtlich zur Auskunft über die Identität eines anonymen Nutzers verpflichten wollte.
Die Antragstellerin hatte zwei negative Bewertungen auf einer Arbeitgeberbewertungsplattform beanstandet, in denen sie nach eigener Darstellung durch falsche Tatsachenbehauptungen in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt werde. Sie vermutete zudem, dass es sich bei dem Verfasser nicht um einen tatsächlichen früheren Mitarbeiter handele. Die Betreiberin der Plattform hatte dem entgegengehalten, dass ihr entsprechende Nachweise – etwa eine Lohnsteuerbescheinigung und ein Arbeitszeugnis – vorlägen und damit die Arbeitnehmereigenschaft hinreichend belegt sei. Eine freiwillige Herausgabe der Nutzerdaten lehnte sie mit Verweis auf den Schutz der Meinungsfreiheit ab.
Nach Auffassung der 3. Zivilkammer war der Antrag der Arbeitgeberin nicht begründet. Die beanstandeten Äußerungen bewegten sich noch im Rahmen zulässiger Meinungsäußerung. Zwar handele es sich um scharfe, pointierte und mitunter polemische Kritik – so etwa die Aussage über ein „verlogenes Scheinauftreten in der Öffentlichkeit“. Diese Formulierungen seien jedoch nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung im Rahmen einer Auseinandersetzung über das frühere Arbeitsverhältnis hinzunehmen, sofern die Kritik nicht in die Intimsphäre eingreife oder Schmähcharakter annehme. Die Bewertung sei ersichtlich aus der subjektiven Perspektive des Verfassers erfolgt und beziehe sich auf Erfahrungen im beruflichen Umfeld, weshalb die Antragstellerin nur in ihrer Sozialsphäre betroffen sei.
Die Kammer betonte, dass der durch das Grundgesetz geschützte Meinungsäußerungsfreiheit auch zugespitzte und überzeichnete Kritik umfasst – selbst dann, wenn andere diese Äußerungen für übertrieben oder ungerecht halten. Die Schwelle zur strafrechtlich relevanten Schmähkritik oder unwahren Tatsachenbehauptung sei jedenfalls nicht überschritten. Die Entscheidung ist rechtskräftig.