Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg hat Anklage gegen zwei türkische Staatsangehörige wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der PKK erhoben. Die beiden Männer sollen organisatorisch und finanziell für die Vereinigung tätig gewesen sein, einer davon in leitender Funktion.

    Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg hat gegen zwei türkische Staatsangehörige Anklage wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland erhoben. Die Anklage wurde vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht erhoben und betrifft mutmaßliche Aktivitäten für die als terroristische Vereinigung eingestufte „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK).

    Nach den Ermittlungen der Zentralstelle Staatsschutz sollen die beiden 63 und 64 Jahre alten Angeschuldigten über mehrere Jahre hinweg, konkret im Zeitraum von 2020 bis zum 12. März 2025, die organisatorische, finanzielle und propagandistische Arbeit der PKK in den Bundesländern Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern unterstützt haben. Dabei stehen insbesondere Beteiligungen an Spendenkampagnen im Fokus der Anklage.

    Dem 63-jährigen Hauptbeschuldigten wird zur Last gelegt, zwischen Mitte 2024 und März 2025 Spendengelder in Höhe von rund 178.000 Euro vereinnahmt zu haben. Darüber hinaus soll er jedenfalls seit September 2024 als sogenannter „Gebietsleiter Kiel“ an Kadertreffen des PKK-Sektors „Nord“ mitgewirkt haben. Seit seiner Festnahme am 12. März 2025 befindet er sich in Untersuchungshaft.

    Der zweite Angeschuldigte im Alter von 64 Jahren soll mehrere Propagandaveranstaltungen für die Vereinigung mitorganisiert sowie Spenden in Höhe von insgesamt mehr als 90.000 Euro gesammelt und bis zu seiner Festnahme in seiner Wohnung in der Nähe von Lübeck aufbewahrt haben.

    Die Generalstaatsanwaltschaft stuft die den Angeschuldigten vorgeworfenen Handlungen als mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland ein, was gemäß § 129a, § 129b StGB strafbar ist. Beide Männer gelten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens als unschuldig.

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