
Ein Mann scheiterte vor dem Amtsgericht Hersbruck mit seiner Klage auf Herausgabe dreier Katzen aus einem Tierheim, weil er deren Eigentum nicht ausreichend nachweisen konnte. Auch das Landgericht Nürnberg-Fürth bestätigte die Entscheidung – das Urteil ist nun rechtskräftig.
Ein Kläger, der drei Katzen aus einem Tierheim zurückverlangen wollte, ist mit seinem Begehren vor dem Amtsgericht Hersbruck gescheitert. Auch die Berufung vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth blieb erfolglos. Die Gerichte stellten fest, dass der Mann weder als Besitzer noch als Eigentümer der Tiere nachgewiesen sei und sich deshalb nicht auf ein Herausgaberecht berufen könne.
Im März 2022 hatte das Landratsamt Nürnberger Land die Katzen aus dem Wohnhaus des Klägers in amtliche Obhut genommen. Hintergrund war, dass im selben Haus eine Frau lebte, der ein behördliches Tierhaltungsverbot auferlegt worden war. Die Tiere wurden zusammen mit Tierzubehör, Futter, Medikamenten und ärztlichen Unterlagen in dem von dieser Frau bewohnten Bereich aufgefunden. Bei der Kontrolle konnte der Kläger nur vage Angaben zu den Namen und dem Gesundheitszustand der Katzen machen und benötigte hierfür sogar Unterstützung durch die Mitbewohnerin.
Der Kläger behauptete, die Tiere seien sein Eigentum, und erhob Klage gegen das aufnehmende Tierheim. Das Amtsgericht Hersbruck wies die Klage ab, da es an einem hinreichenden Nachweis für das behauptete Eigentum fehlte. Weder konnte der Kläger schlüssig erklären, wann und von wem er die Tiere erworben hatte, noch lagen Kaufnachweise oder schriftliche Vereinbarungen vor. Auch die Aussagen der Mitbewohnerin, auf die sich der Kläger berief, erschienen dem Gericht in der Gesamtschau wenig überzeugend.
Die Berufung zum Landgericht Nürnberg-Fürth blieb ohne Erfolg. Die Kammer bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, wonach unmittelbarer Besitzer der Katzen die Mitbewohnerin und nicht der Kläger gewesen sei. Ausschlaggebend sei die konkrete Auffindesituation bei der Kontrolle gewesen, die keine Rückschlüsse auf eine tatsächliche Herrschaftsausübung durch den Kläger zugelassen habe. Zudem habe sich der Kläger weder auf die gesetzliche Eigentumsvermutung für Besitzer berufen können, noch eine eigene Eigentümerstellung substantiiert dargelegt.
Darüber hinaus sei ein etwaiges Eigentum infolge einer tierschutzrechtlichen Verkaufsanordnung durch die zuständige Behörde erloschen. Mit der Anordnung sei die Befugnis zur Eigentumsübertragung auf die Behörde übergegangen. Eine gerichtliche Überprüfung der behördlichen Maßnahme war im vorliegenden Zivilverfahren nicht vorgesehen.
Nach dem Hinweis des Landgerichts auf die Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels nahm der Kläger die Berufung zurück. Das Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 19. Dezember 2024 (Az. 4 C 222/24) ist damit rechtskräftig. Der Hinweisbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth erging am 27. Mai 2025 (Az. 15 S 107/25).