
Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf eine bestimmte Gestaltung der Zuwegung haben und wies die Klage gegen die Stadt Trier auf Wiederherstellung eines asphaltierten Weges ab. Die Umgestaltung mit einer sandbasierten Deckschicht sei rechtmäßig und diene dem Schutz von Bäumen und der Entsiegelung städtischer Flächen.
Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage einer Grundstückseigentümerin gegen die Stadt Trier auf Wiederherstellung des ursprünglichen, befestigten Zustands der Zuwegung zu ihrem Grundstück, abgewiesen.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines in Trier Nord gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, in welchem die Eltern der Klägerin leben. 2023 nahm die beklagte Stadt auf der Zuwegung zum Grundstück der Klägerin eine bauliche Veränderung vor, indem der ursprünglich asphaltierte und gepflasterte Bodenbelag entfernt und durch eine wassergebundene, sandbasierte Deckschicht ersetzt wurde. In der Folge forderte die Klägerin die Beklagte dazu auf, die gepflasterte oder geteerte Einfahrt binnen 8 Wochen wiederherzustellen, da es bei Regen zur Bildung großer Pfützen komme, was zu starken Verschmutzungen der Fahrzeuge der Bewohner und Gäste führe. Zudem werde der Sand auch ins Haus hineingetragen, was dort zu erheblichen Verunreinigung führe. Einfahrt und Gehweg seien seit über 30 Jahren gepflastert oder geteert gewesen, ohne dass dies jemals zu Problemen geführt habe. Die Beklagte teilte der Klägerin auf ihr Anliegen hin mit, dass der Bereich vor dem Grundstück in seinem ursprünglichen Zustand nicht mehr verkehrssicher gewesen sei. Zum Erhalt der Bäume sei dann diese Bauart gewählt worden. Eine vollständige Wiederherstellung des vorherigen Zustandes sei deshalb aus ökologischen und bautechnischen Gründen nicht möglich. Die Entscheidung für eine wassergebundene Wegestrecke sei im gesamten Bereich getroffen worden, wo Baumwurzeln den Untergrund beeinflussten. Die Stadt verfolge konsequent das Ziel, Flächen dort zu entsiegeln, wo dies möglich sei, um Bäumen und Grünflächen den notwendigen Lebensraum zu sichern. Diese Maßnahme trage dazu bei, die Lebensqualität in der Stadt langfristig zu erhalten und den Herausforderungen des Klimawandels zu begegnen.
Im Februar 2025 hat die Klägerin – im Wesentlichen unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens – Klage erhoben mit dem Ziel auf Wiederherstellung der ursprünglich befestigten Zuwegung, bzw. hilfsweise auf Herstellung einer gleichwertigen Alternative.
Die Richter der 9. Kammer haben die Klage abgewiesen. Zur Begründung führten die Richter im Wesentlichen aus, der Umfang des Anliegergebrauchs reiche nur soweit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordere. Dazu gehöre in erster Linie der Zugang zur Straße, d. h. eine der tatsächlichen und rechtlich zulässigen Nutzung des Grundstücks entsprechende Verbindung zum Straßennetz. Die Gewährung der Zugänglichkeit bedeute aber weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße, noch die Gewährleistung von „Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs“. Aus dem Recht der angemessenen Nutzung des Grundeigentums folge insbesondere kein Anspruch auf eine optimale Zufahrt. Die seitens des Gerichts durchgeführte Ortsbesichtigung habe ergeben, dass unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben eine Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin nicht feststellbar sei. Diese sei aufgrund der durchgeführten Baumaßnahme auf der Zuwegung ihres Grundstücks in der angemessenen Nutzung ihres Grundstücks nicht beschränkt. Der Zugang zur Straße, auf den es alleine ankommen, sei ersichtlich ungehindert gegeben. Keiner der seitens der Klägerin vorgebrachten Gründe lasse den Schluss zu, dass der Zugang zur Straße nicht möglich sei. Ein sauberer Zugang bzw. eine saubere Zufahrt zum Grundstück falle nicht unter den eigentumsrechtlich geschützten Anliegergebrauch. Der Anliegergebrauch erstrecke sich auch nicht auf die Beibehaltung einer vorteilhaften Ausgestaltung der Grundstücksverbindung und erst recht nicht auf die Beibehaltung oder Anbringung eines bestimmten Bodenbelages.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, 10.07.2025