Am 22. Juni 1976 trat in der Bundesrepublik Deutschland die reformierte Fassung des § 218 StGB in Kraft, mit der das sogenannte Indikationenmodell eingeführt wurde. Ein Schwangerschaftsabbruch war nun unter bestimmten Voraussetzungen – etwa bei medizinischer, kriminologischer oder sozialer Indikation – straffrei möglich. Die Neuregelung war die Reaktion des Gesetzgebers auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1975, das das zuvor verabschiedete Fristenmodell für verfassungswidrig erklärt hatte.

Mit dieser Reform versuchte der Gesetzgeber, einen Ausgleich zwischen dem Lebensrecht des ungeborenen Kindes und dem Selbstbestimmungsrecht der Frau zu schaffen – ein rechtspolitischer Kompromiss, der die gesellschaftliche Debatte jedoch nicht beendete.

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