
Das Verfassungsgericht des Landes brandenburg hat heute nach mündlicher Verhandlung entschieden, dass die Volksinitiative „Gesundheit ist keine Ware: Krankenhäuser und Praxen retten!“ unzulässig ist.
Die Volksinitiative (VI) wollte den Landtag auffordern, ein Gesetz zu erlassen, um die medizinische Versorgung der Brandenburger Bevölkerung zu verbessern. Das Gesetz sollte mindestens die vier folgenden Maßnahmen enthalten: Die Krankenhäuser in Brandenburg sollten über die bisherigen Investitionskostenzuschüsse hinaus jährlich weitere Investitionskostenzuschüsse mit einer Gesamthöhe von 35 Millionen Euro erhalten (1.), das Land sollte jährlich 35 neue Landärzte-Stipendien vergeben (2.), die Kosten der Ausbildung zu einer „Brandenburgischen Praxisschwester“ sollten vom Land vollständig übernommen werden (3.) und das Land sollte ab 2025 einen „Arztpraxen-Sicherungszuschuss“ in Höhe von jeweils dem Doppelten des von der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB) gewährten Betrages für Vertragsärzte zahlen (4.). Die für eine VI erforderlichen 20.000 Unterschriften wurden gesammelt und eingereicht. Der Landtag befasste sich jedoch nicht mit der VI, weil der Hauptausschuss am 17. Juli 2024 die VI gemäß § 9 Abs. 6 VAGBbg für unzulässig erklärte.
Das Verfassungsgericht hat den Antrag der Initiatoren, die Zulässigkeit der VI festzustellen, mit Urteil vom heutigen Tage zurückgewiesen. Die VI und ihre Begründung genügten nicht den inhaltlichen Anforderungen, die sich aus dem Demokratieprinzip an ihre Klarheit und Bestimmtheit ergeben.
Eine VI müsse so gestaltet sein, dass die Abstimmungsberechtigten den Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen verstehen, ihre Auswirkungen überblicken und die wesentlichen Vor- und Nachteile abschätzen könnten. Für den Bürger müsse erkennbar sein, worüber er abstimme, was Zielrichtung der Befassung sei und welche Bedeutung und Tragweite dieser Abstimmung zukomme. Dem genüge die VI in mehrfacher Hinsicht nicht. Zum einen werde nicht deutlich, dass mit der gewählten Form der VI der Landtag gar nicht zum Erlass eines Gesetzes verpflichtet werden könne. Die Volksinitiative könne von den Stimmberechtigten so verstanden werden, dass der Landtag damit gezwungen werden solle, ein Gesetz, das die genannten Fördermaßnahmen enthalte, zu erlassen.
Die Volksinitiative sei aber nicht in der für den Erlass eines Gesetzes im Rahmen der Volksgesetzgebung erforderlichen Form gefasst worden, so dass ihr auch bei Erfolg formal nur ein unverbindlicher Charakter zukomme. Zum anderen beschrieben die VI und deren Begründung die vier angestrebten Regelungen weder in Bezug auf ihren Inhalt noch auf den zur Umsetzung erforderlichen Aufwand hinreichend klar.
Zudem verstoße die VI gegen das sogenannte Koppelungsverbot. Dieses untersage, Materien miteinander zu verbinden, die nicht in einem engen sachlich-inhaltlichen Zusammenhang stehen. Da die Bürgerinnen und Bürger bei der Abstimmung auf „Ja“ oder „Nein“ beschränkt seien, sei es geboten, sachlich und inhaltlich nicht unmittelbar zusammenhängende Materien getrennt zur Abstimmung zu stellen, um eine möglichst differenzierte Willensbildung des Volkes zu ermöglichen. Zwar mögen die vier genannten Maßnahmen alle dem Ziel der Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung in Brandenburg dienen, sie beträfen z. B. mit der Förderung von Studierenden und der Vergabe von Investitionskostenzuschüssen an Krankenhäuser und niedergelassene Ärzte aber unterschiedliche Regelungsbereiche. Die Vorhaben gemeinsam im Rahmen einer VI zur Abstimmung zu stellen, sei daher nicht möglich.
Brandenburger Verfassungsgericht, 23.05.2025