
Am 1. Mai 2025 tritt das neue Namensrecht in Kraft. Es eröffnet neue Freiheiten bei der Namenswahl. Insbesondere haben Familien ab jetzt die Möglichkeit, einen echten Doppelnamen zu wählen. Außerdem wird es Stief- und Scheidungskindern in bestimmten Fällen erleichtert, ihren Namen zu ändern.
Im Einzelnen treten folgende Änderungen in Kraft:
I. Einführung echter Doppelnamen für Ehepaare und Kinder
Ehepaare können einen Doppelnamen zum Ehenamen bestimmen, der sich aus ihrer beider Familiennamen zusammensetzt (z.B. Arnheim-Bauer oder Bauer-Arnheim – mit und ohne Bindestrich). Bisher war dies nicht möglich.
Auch Kinder können einen aus den Familiennamen ihrer Eltern zusammengesetzten Doppelnamen erhalten. Das gilt auch, wenn die Eltern selbst keinen Doppelnamen führen, und unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind.
Von den Neuerungen profitieren auch Ehepaare, die bereits verheiratet sind. Auch Kinder können nachträglich einen Doppelnamen erhalten.
II. Erleichterung der Namensänderung für Stief- und Scheidungskinder
Stief- und Scheidungskindern wird es in bestimmten Fällen erleichtert, ihren Namen zu ändern.
Trägt ein Kind den Namen eines Stiefelternteils, kann diese Einbenennung leichter rückgängig gemacht werden. Das Kind kann wieder den Familiennamen erhalten, den es vor der Einbenennung geführt hat. Das gilt für Fälle, in denen die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil aufgelöst wird oder das Kind nicht mehr in dem Haushalt der Stieffamilie lebt.
Eine weitere Neuerung betrifft Kinder, deren Eltern sich scheiden lassen. Wenn ein Elternteil einen Ehenamen ablegt und das Kind im Haushalt dieses Elternteils lebt, so kann auch das Kind den geänderten Familiennamen erhalten. Das Kind muss in die Namensänderung einwilligen, wenn es mindestens fünf Jahre alt ist. Die Änderung kann bei minderjährigen Kindern grundsätzlich nicht gegen den Willen des anderen Elternteils erfolgen, wenn dieser ebenfalls sorgeberechtigt ist oder das Kind seinen Namen trägt.
III. Änderung des Geburtsnamens als Volljähriger
Künftig können Volljährige ihren Geburtsnamen einmalig durch Erklärung gegenüber dem Standesamt neu bestimmen, ohne dass ein familienrechtliches Ereignis wie Eheschließung oder Scheidung hinzutreten muss. Damit ist es künftig möglich:
- Von dem Namen des einen Elternteils zum Namen des anderen Elternteils zu wechseln, wenn das Kind als Minderjähriger den Familiennamen nur eines Elternteils erhalten hat,
- Einen Doppelnamen anzunehmen, der sich aus den Namen beider Elternteile zusammensetzt, wenn das Kind als Minderjähriger den Familiennamen nur eines Elternteils erhalten hat, oder
- Einen aus mehreren Namen bestehenden Namen, den ein Kind als Minderjähriger erhalten hat, auf einen eingliedrigen Namen zu verkürzen.
Daneben bestehen weiterhin die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Möglichkeiten, Familiennamen zu ändern.
IV. Geschlechtsangepasste Familiennamen
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es nun möglich, eine geschlechtsangepasste Form des Geburts- und Ehenamens zu bestimmen, wie sie – für Frauen – insbesondere der sorbischen Tradition entspricht (z.B. Kralowa in Abwandlung von Kral). Diese Möglichkeit steht neben den Angehörigen des sorbischen Volkes auch anderen Personen offen, sofern die Anpassung ihrer Herkunft bzw. der Herkunft des Namens entspricht und in der Rechtsordnung eines anderen Staats vorgesehen ist.
V. Geburtsnamen nach friesischer und nach dänischer Tradition
Auch auf die friesische Namenstradition und die Namenstradition der dänischen Minderheit nimmt das Namensrecht künftig Rücksicht. Als Geburtsname eines Kindes, das der friesischen Volksgruppe angehört, kann auch ein Patronym – das heißt eine Ableitung vom Vornamen des Vaters – bestimmt werden (z.B. Johannsen in Abteilung von Johann als dem Vornamen des Vaters). Im Sinne einer zeitgemäßen Interpretation ist auch die matronymische Form, also die Namensableitung vom Vornamen der Mutter möglich.
Angehörige der dänischen Minderheit können ihren Kindern – in Einklang mit der dänischen Namenstradition – auch Geburtsdoppelnamen (ohne Bindestrich) erteilen, deren erster Teil der Name eines nahen Angehörigen ist; hierbei kann es sich etwa um einen Großelternteil handeln (z.B. Albertsen Christensen unter Heranziehung des Familiennamens des Großvaters).
VI. Kein Zwang zur Namensänderung nach Erwachsenadoption
Es gibt nach einer Erwachsenenadoption keinen Zwang mehr, den Familiennamen zu ändern. Die angenommene Person kann ihren bisherigen Familiennamen behalten, den Namen der annehmenden Person erhalten oder eine Kombination aus dem bisherigen und dem Namen der annehmenden Person wählen.
VII. Anknüpfung an gewöhnlichen Aufenthalt für internationales Namensrecht
Welches Namensrecht im internationalen Kontext anwendbar ist, richtet sich in Zukunft grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt und nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit einer Person. Daneben wird generell die Möglichkeit eröffnet, das Namensrecht des Staates zu wählen, dem eine Person angehört.
Das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts ist hier abrufbar. Fragen und Antworten zum neuen Namensrecht sind hier zu finden.
BMJ, 29.04.2025