Die Vorlage eines gefälschten Genesenennachweises anstelle eines erforderlichen
    tagesaktuellen Corona-Tests oder Impfnachweises kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
    Das hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden und eine Kündigungsschutzklage abgewiesen.
    Nach § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz in der vom 24.11.2021 bis 19.03.2022 gültigen
    Fassung durften Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte untereinander oder
    zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur nach Vorlage eines Impfnachweises, eines
    Genesenennachweises oder eines tagesaktuellen Tests im Sinne der COVID-19-
    Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung betreten. Der als Justizbeschäftigter bei einem
    Gericht tätige Kläger legte einen Genesenennachweis vor, obwohl bei ihm keine Corona-
    Erkrankung festgestellt worden war und erhielt so Zutritt zum Gericht ohne Vorlage eines
    aktuellen Tests oder Impfnachweises. Nachdem festgestellt wurde, dass es sich bei dem
    Genesenennachweis um eine Fälschung handelte, erklärte das Land Berlin als Arbeitgeber
    nach Anhörung des Justizbeschäftigten die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Diese
    Kündigung ist nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts wirksam, der erforderliche wichtige
    Grund für eine außerordentliche Kündigung liege vor. Der Arbeitgeber habe einen Zutritt nur bei
    Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 28b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz gewähren
    dürfen. Den hier geregelten Nachweispflichten komme auch im Hinblick auf den angestrebten
    Gesundheitsschutz für alle Menschen im Gericht eine erhebliche Bedeutung zu. Deshalb sei die
    Verwendung eines gefälschten Genesenennachweises zur Umgehung dieser geltenden
    Nachweispflichten eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Rücksichtnahmepflichten.
    Eine vorherige Abmahnung dieses Sachverhaltes sei nicht erforderlich. Es sei für den Kläger
    als Justizbeschäftigten ohne weiteres erkennbar gewesen, dass ein solches Verhalten nicht
    hingenommen werde. Auch im Hinblick auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses von drei Jahren
    überwiege das arbeitgeberseitige Interesse an einer sofortigen Beendigung.


    Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt
    werden.


    Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 26.04.2022, Aktenzeichen 58 Ca 12302/21

    Quelle: Arbeitsgericht Berlin, Pressemitteilung vom 25. Mai 2022

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