Für eine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages reicht eine eingescannte Unterschrift nicht
    aus. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag nur für einige wenige Tage geschlossen
    worden ist, wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt hat.
    Die Klägerin war für ein Unternehmen des Personalverleihs tätig. Bei Aufträgen von
    entleihenden Betrieben und Einverständnis der Klägerin mit einer angeforderten Tätigkeit
    schlossen der Personalverleiher und die Klägerin über mehrere Jahre mehr als 20 kurzzeitig
    befristete Arbeitsverträge. Diese bezogen sich jeweils auf die anstehende ein- oder mehrtätige
    Tätigkeit, zuletzt auf eine mehrtätige Tätigkeit als Messehostess. Hierzu erhielt die Klägerin
    jeweils einen auf diese Tage befristeten Arbeitsvertrag mit einer eingescannten Unterschrift des
    Geschäftsführers des Personalverleihers. Die Klägerin unterschrieb diesen Vertrag und schickte
    ihn per Post an den Personalverleiher als Arbeitgeber zurück.


    Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der zuletzt vereinbarten Befristung mangels
    Einhaltung der Schriftform geltend gemacht. Der Personalverleiher hat geltend gemacht, es sei
    für die Einhaltung der Schriftform nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmerin vor
    Arbeitsaufnahme eine im Original unterschriebene Annahmeerklärung des Arbeitgebers
    zugehe. Zudem verhalte sich die Klägerin widersprüchlich, wenn sie sich gegen eine Praxis
    wende, die sie lange Zeit unbeanstandet mitgetragen habe.


    Das Landesarbeitsgericht hat der Klage wie bereits das Arbeitsgericht stattgegeben. Die
    vereinbarte Befristung sei mangels Einhaltung der gemäß § 14 Absatz 4 Teilzeit- und
    Befristungsgesetz zwingend vorgeschriebenen Schriftform unwirksam. Schriftform im Sinne des
    § 126 Bürgerliches Gesetzbuch erfordere eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte
    elektronische Signatur. Der vorliegende Scan einer Unterschrift genüge diesen Anforderungen
    nicht. Bei einer mechanischen Vervielfältigung der Unterschrift, auch durch datenmäßige
    Vervielfältigung durch Computereinblendung in Form eines Scan liege keine Eigenhändigkeit
    vor. Den Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur genüge ein Scan ebenfalls
    nicht. Eine etwaige spätere eigenhändige Unterzeichnung des befristeten Vertrages auch durch
    den Personalverleiher führe nicht zur Wirksamkeit der Befristung. Vielmehr müsse die
    eigenhändig unterzeichnete Befristungsabrede bei der Klägerin als Erklärungsempfängerin vor
    Vertragsbeginn vorliegen. Dass die Klägerin diese Praxis in der Vergangenheit hingenommen
    habe, stehe der jetzt innerhalb der dreiwöchigen Frist nach vorgesehenem Befristungsablauf
    gemäß § 17 Teilzeit- und Befristungsgesetz erhobenen Klage nicht entgegen. Die Klägerin
    verhalte sich mit ihrer Klage nicht treuwidrig, vielmehr sei ein etwaiges arbeitgeberseitiges
    Vertrauen in eine solche nicht rechtskonforme Praxis nicht schützenswert. Aufgrund der
    Unwirksamkeit der Befristungsabrede bestehe das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung durch
    die zwischenzeitlich ausgesprochene Kündigung fort.

    Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

    Landesarbeitsarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.03.2022, Aktenzeichen 23 Sa
    1133/21.

    Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 12. April 2022

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