Schwäbisch Hall, 10. Juni 2026 (JPD) Der vorläufige Insolvenzverwalter der Autolöwen GmbH, Dr. Markus Schuster von der Kanzlei Schultze & Braun, hat wenige Wochen nach Beginn des vorläufigen Insolvenzverfahrens für Klarheit bei betroffenen Kunden gesorgt. Hintergrund sind laufende Gespräche mit finanzierenden Banken und Fahrzeugherstellern über die weitere Abwicklung bestehender Kauf- und Leasingverträge. Das Unternehmen betreibt mehrere Autohäuser in der Region Heilbronn/Stuttgart und beschäftigt rund 170 Mitarbeitende.
Kundenansprüche im Insolvenzverfahren der Autolöwen GmbH
Nach Angaben des Insolvenzverwalters stellen sich die rechtlichen Ausgangslagen der Kunden je nach Vertrags- und Zahlungsstand unterschiedlich dar. Für bereits bestellte, aber noch nicht ausgelieferte Fahrzeuge wurden gemeinsam mit Banken und Herstellern alternative Abwicklungswege außerhalb der Autolöwen GmbH entwickelt. Die weitere Durchführung erfolgt dabei unmittelbar über finanzierende Banken, Hersteller und gegebenenfalls andere Autohäuser, um eine Übergabe an die Kunden zu ermöglichen.
Anders liegt der Fall, wenn Kunden Fahrzeuge bestellt, jedoch noch keine Zahlungen geleistet haben. Auch hier werden nach Angaben des Verwalters Lösungen außerhalb der insolventen Gesellschaft umgesetzt, die die Auslieferung und Absicherung von Garantie- und Gewährleistungsrechten sicherstellen sollen. Die Kunden wurden hierzu bereits informiert.
Keine Herausgabe der Fahrzeuge ist dagegen in Fällen vorgesehen, in denen bereits Kaufpreise oder Anzahlungen geleistet wurden, die Fahrzeuge jedoch noch nicht übergeben sind. Nach übereinstimmender rechtlicher Bewertung von Insolvenzverwalter und finanzierender Bank verbleibt das Eigentum in diesen Konstellationen bei der Bank, die eine Freigabe der Fahrzeuge ablehnt. Die geleisteten Zahlungen gelten in diesen Fällen als Insolvenzforderungen und können nach Verfahrenseröffnung zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Betroffene Kunden werden auf Kundenhotlines der Hersteller verwiesen, um mögliche Alternativen zu klären.
Insgesamt betonte Schuster, dass in zwei der drei Fallgruppen Lösungen im Austausch mit Banken und Herstellern gefunden werden konnten. Die rechtlichen Grenzen ließen jedoch in einzelnen Konstellationen keine andere Entscheidung zu.





