
In seinem Urteil vom 25. Juni 2010 (Az. 2 StR 454/09) stellte der Bundesgerichtshof klar, dass das aktive Beenden einer künstlichen Ernährung – auch durch physisches Trennen eines Magensonden-Schlauchs – unter den Voraussetzungen des § 1901a BGB und bei übereinstimmendem Patienten- oder mutmaßlichem Willen straflos ist. Der BGH hob damit die Verurteilung eines Anwalts des versuchten Totschlags auf und etablierte eine einheitliche Rechtsprechung, die Tun und Unterlassen bei Sterbehilfe ausnahmslos nach dem Patientenwillen beurteilt