
Auf Grundlage des Zweiten Schwangerschaftsabbruchs-Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 trat am 16. Juni eine gesetzliche Übergangsregelung in Kraft, die eine bundeseinheitliche Rechtslage zum Schwangerschaftsabbruch herstellte. Das Gericht stellte klar, dass der Abbruch zwar weiterhin grundsätzlich rechtswidrig ist, unter bestimmten Voraussetzungen jedoch straflos bleiben kann (§ 218a StGB). Die Regelung beseitigte die bis dahin fortbestehende Rechtszersplitterung zwischen alten und neuen Bundesländern.