
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 12. Juni 2018 (2 BvR 1738/12) klargestellt, dass beamtete Lehrer kein Streikrecht besitzen. Dies folgt aus der ihnen kraft Art. 33 Abs. 5 GG obliegenden Treuepflicht, die eine uneingeschränkte Arbeitsleistung und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes verlangt. Ein Streik steht im Widerspruch zu diesen besonderen dienstrechtlichen Pflichten und gefährdet somit die Aufrechterhaltung der öffentlichen Bildungsversorgung, weshalb er für Beamte als unzulässig anzusehen ist.