
Das Apothekenurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1958 (Az. 1 BvR 596/56) legte fest, dass Eingriffe in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind, und entwickelte dazu die bis heute maßgebliche Dreistufentheorie. Diese unterscheidet in Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen Berufsausübungsregelungen, subjektiven und objektiven Berufszugangsbeschränkungen – je nach Eingriffsintensität ist eine unterschiedliche Rechtfertigung erforderlich.