
Seit der Teillegalisierung aus dem vergangenen Jahr wird Cannabis rechtlich nicht mehr als Betäubungsmittel eingestuft. Straßenverkehrsgesetz und Fahrerlaubnisverordnung wurden zwar bereits angepasst, dennoch sieht die DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht noch Handlungsbedarf.
„Für Fahrerinnen und Fahrer gilt ein neuer Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum“, erklärt Rechtsanwalt Gerhard Hillebrand, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Härtere Regelungen gelten für Mischkonsum mit Alkohol und für Fahranfänger.
Auf dem Verkehrsgerichtstag in Goslar befasst sich ein Arbeitskreis in diesem Jahr mit den Auswirkungen der Anpassung in den relevanten Bereichen. Es geht um die Behandlung von Altfällen aus dem Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsrecht nach neuer Gesetzeslage und um die Frage, wie die Polizei mit geeigneten Vortestverfahren nur noch diejenigen zur Blutprobe mitnimmt, die sicher eine Grenzwertüberschreitung begangen haben. „Für die Führerscheinstellen stellt sich die Frage, wann künftig eine MPU-Anordnung erfolgt“, so Hillebrand. Es dürfe nicht mehr auf das Konsummuster (gelegentlich oder regelmäßig) abgestellt werden.
Aus Sicht der Arbeitsgemeinschaft besteht Handlungsbedarf
„Wir brauchen bundesweit einheitliche und verbindliche Regelungen für die Verwaltungsbehörden“, fordert der Rechtsanwalt. Weder Begutachtungsleitlinie noch Beurteilungskriterien seien bislang an die neue Rechtslage angepasst.
So ist nicht klar, wann Cannabismissbrauch angenommen werden kann. „Der Arbeitskreis sollte Empfehlungen aussprechen, in welchen Fällen eine Änderung des Konsumverhaltens oder eine Abstinenz von Verkehrsteilnehmenden verlangt werden kann“, meint Anwalt Hillebrand.
Gleiches gelte für den Bereich der vorhandenen Voreintragungen nach altem Recht: „Begründen frühere Vorfälle weiterhin Eignungszweifel oder darf ein Verwaltungsgericht bei der Überprüfung älterer Behördenentscheidungen nur die neue Rechtslage berücksichtigen? Das muss geklärt werden.“
DAV, 27.01.2025