
München, 26. September 2025 (JPD) – Rund um Abtreibungskliniken gibt es nach einem aktuellen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) keine generelle Bannmeile, in der abtreibungskritische Meinungsäußerungen verboten wären. Einschränkungen von Versammlungen seien nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen unzulässigen Druck auf Schwangere vorliegen. Der BayVGH bestätigte damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg und wies die Auflage der Stadt zurück, Kundgebungen mindestens 100 Meter vom Ärztezentrum entfernt durchzuführen.
Die Antragstellerin, ein Verein, der sich gegen Abtreibungen engagiert, hatte im Februar 2025 zehn Kundgebungen bei der Stadt Regensburg angezeigt, die monatlich vor einem Ärztezentrums stattfinden sollten. Die Stadt hatte eine größere Distanz gefordert, um „Gehsteigbelästigungen“ und Druck auf Schwangere zu verhindern. Das Verwaltungsgericht Regensburg stellte jedoch fest, dass die Versammlungen in 30 bis 40 Metern Entfernung keine unzulässige Belästigung darstellten und der Zugang zum Ärztezentrum nicht behindert werde. Beobachtungen der Polizei bestätigten, dass die Kundgebungen weitgehend unaufdringlich verliefen.
BayVGH: Keine Bannmeile um Abtreibungskliniken
Der BayVGH betonte, dass nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz sowie der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht eine Versammlungsbeschränkung nur bei konkretem, unzulässigem Druck auf Schwangere zulässig sei. Da die Kundgebungen auf der gegenüberliegenden Straßenseite stattfanden und keine Passanten direkt angesprochen wurden, sei eine derartige Einschränkung nicht erforderlich. Der Beschluss des BayVGH ist unanfechtbar (Az. 10 C 25.1591, 10 CS 25.1672).