
Die Allgemeinverfügung der Regierung von Oberfranken über Gebiete und Höchstzahlen für Maßnahmen gegen Fischotter wird vorläufig außer Vollzug gesetzt. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden, da die Allgemeinverfügung voraussichtlich rechtswidrig ist.
Die Regierung von Oberfranken erließ im Februar 2025 eine Allgemeinverfügung, mit der im Bereich der drei oberfränkischen Landkreise Bayreuth, Hof und Wunsiedel im Fichtelgebirge und im Bereich der Stadt Hof Gebiete und Höchstzahlen für Maßnahmen gegen Fischotter bis hin zur Tötung festgesetzt wurden.
Einen dagegen gerichteten Eilantrag einer anerkannten Umweltvereinigung lehnte das erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht Bayreuth ab. Es verwies darauf, dass eine mögliche Rechtsverletzung allein auf Grundlage der Allgemeinverfügung nicht in Betracht komme. Die Allgemeinverfügung eröffne für die unteren Naturschutzbehörden bloß eine Zuständigkeit, Folgemaßnahmen zu treffen, habe für die Folgemaßnahmen keine Bindungswirkung und begrenze nur örtlich und zahlenmäßig die Maßnahmemöglichkeiten.
Der BayVGH teilt diese Rechtsauffassung nicht. Er gab der Beschwerde der Umweltvereinigung gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts statt und ordnete an, dass die Allgemeinverfügung bis zu einer Entscheidung über die Hauptsache nicht vollzogen werden darf. Denn die Allgemeinverfügung habe insoweit eine Regelungswirkung, als eine Zuständigkeit von der Regierung auf die unteren Naturschutzbehörden übertragen werde. Außerdem bewirke die Allgemeinverfügung, dass innerhalb der festgesetzten Gebiete und der Höchstzahlen die Entscheidung über Maßnahmen nicht mehr offen sei. Deshalb müsse eine gerichtliche Überprüfung bereits gegen die Allgemeinverfügung, nicht erst gegen die Folgemaßnahmen möglich sein. In der Sache erweise sich die Allgemeinverfügung voraussichtlich als rechtswidrig, da den ausgewiesenen Gebieten durch Fischotter entstandene Schäden nicht sicher zugeordnet werden könnten. Zusätzlich sei der Erhaltungszustand des Fischotters in Oberfranken mit einer geschätzten Populationszahl von 176 Tieren nicht als „günstig“ einzustufen. Es bestehe Ungewissheit, ob die jährlich möglichen 10 Entnahmen einer Verbesserung des Erhaltungszustands entgegenstünden. Denn die der Allgemeinverfügung zugrundeliegende Begründung, dass mit einem jährlichen Zuwachs der Otterpopulation von 12,7% zu rechnen sei, sei nicht nachvollziehbar.
Somit dürften durch die Allgemeinverfügung keine Ausnahmen vom strengen Artenschutz der Fischotter gemacht werden.
Die Entscheidung des BayVGH ist unanfechtbar.
(BayVGH, B.v. 30. Juni 2025 – 14 CS 25.1065)
Bayerisches Verwaltungsgerichtshof, 30.06.2025