Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das pauschale Cannabis-Konsumverbot im Nordteil des Englischen Gartens vorläufig aufgehoben, das Verbot im stärker frequentierten Süden bleibt dagegen bestehen. Eine abschließende Klärung der Rechtslage soll im Hauptsacheverfahren erfolgen.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit unanfechtbarem Beschluss vom 28. Juli 2025 entschieden, dass der Konsum von Cannabis im nördlichen Teil des Englischen Gartens in München vorläufig zulässig ist. Für den südlichen Teil sowie für den Hofgarten und den Finanzgarten bleibt das vom Freistaat Bayern erlassene Konsumverbot hingegen in Kraft.

    Hintergrund des Verfahrens ist die Teillegalisierung von Cannabis durch das Konsumcannabisgesetz des Bundes (KCanG), das Besitz und Konsum unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen hatte auf Grundlage ihrer Parkverordnung den Konsum jedoch weiterhin in allen drei genannten Parkanlagen untersagt. Zwei Antragsteller aus dem Münchner Umland wandten sich mit einem Eilantrag an den BayVGH und argumentierten, die bundesgesetzliche Regelung lasse kein strengeres landesrechtliches Verbot zu. Zudem liege eine Ungleichbehandlung gegenüber Tabakkonsumenten vor.

    Der BayVGH folgte diesem Vortrag teilweise: Das pauschale Verbot des Konsums von Cannabis im weitläufigeren und weniger frequentierten Nordteil des Englischen Gartens sei nicht ausreichend begründet. Eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit durch den Konsum sei dort nicht ersichtlich. Offen bleibe zudem, ob ein derartiges landesrechtliches Verbot überhaupt zulässig sei. Auch die tatsächlichen Gefahren des Passivkonsums von Cannabisprodukten im Freien sowie die unterschiedliche Nutzung einzelner Parkbereiche müssten im Hauptsacheverfahren noch geprüft werden.

    Demgegenüber hielt der Senat das Verbot im stärker frequentierten Südteil des Englischen Gartens sowie im Hof- und Finanzgarten für gerechtfertigt. Dort überwiege insbesondere mit Blick auf die höhere Besucherdichte sowie die Nähe zu Kinder- und Jugendeinrichtungen das öffentliche Interesse am Schutz von Dritten vor Gesundheitsgefahren und Belästigungen durch Cannabiskonsum.

    Die Entscheidung ist abschließend und nicht mit Rechtsmitteln angreifbar.

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