Abschleppkosten in NRW derzeit rechtswidrig erhoben

Köln, 15. April 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass in Nordrhein-Westfalen derzeit keine Abschleppkosten auf Grundlage der geltenden Regelungen erhoben werden dürfen. Die Kammer hob zwei Gebührenbescheide der Stadt Köln auf, die nach Abschleppmaßnahmen im Jahr 2024 erlassen worden waren. Hintergrund ist nach Gerichtsangaben eine fehlende wirksame Rechtsgrundlage für die Gebührenabrechnung.

VG Köln erklärt Abschleppkostenregelung in NRW für unwirksam

Den Verfahren lagen zwei Parkverstöße zugrunde, bei denen Fahrzeuge in einer Feuerwehrzufahrt sowie auf einem Gehweg im Zusammenhang mit Baumpflegearbeiten abgestellt waren. Die Stadt Köln ließ die Fahrzeuge abschleppen und verwahren und setzte den Haltern Kosten in Höhe von 200,55 Euro beziehungsweise 305,88 Euro in Rechnung. Die Betroffenen klagten gegen die Gebührenbescheide.

Das Gericht stellte fest, dass es sich bei den Abschleppmaßnahmen um Sicherstellungen mit anschließender Verwahrung handelt. Eine frühere gesetzliche Grundlage im nordrhein-westfälischen Polizeigesetz sei zum 29. Dezember 2023 entfallen. Die stattdessen eingeführten Tarifstellen im allgemeinen Gebührentarif seien nichtig, da zum Zeitpunkt ihres Erlasses keine wirksame Verordnungsermächtigung bestanden habe.

Die Landesregierung habe die entsprechenden Tarifstellen bereits im August 2023 beschlossen, als die frühere gesetzliche Kostenregelung noch in Kraft gewesen sei. Diese habe einer abweichenden Regelung durch Rechtsverordnung entgegengestanden. Eine spätere Heilung durch das Außerkrafttreten der gesetzlichen Regelung komme nicht in Betracht, so das Gericht. Eine rückwirkende Neuregelung durch den Verordnungsgeber sei jedoch grundsätzlich möglich.

Das Gericht ließ die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Damit ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

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