Braunfels, 10. November 2025 (JPD) – Die Stadt Braunfels darf weiterhin vorläufig Pacht- oder Nutzungsverträge für Windkraftanlagen im Braunfelser Wald nur unterzeichnen, wenn die Verträge ein Rücktrittsrecht für den Fall eines erfolgreichen Bürgerbegehrens enthalten. Dies entschied die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen am 7. November 2025 in einem Eilverfahren. Ziel der Maßgabe ist es, die Rechte der Antragstellerin eines Bürgerbegehrens auf Teilhabe an der kommunalen Willensbildung zu sichern, bis über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens rechtskräftig entschieden ist.

Vorläufiges Rücktrittsrecht soll Bürgerbeteiligung sichern

Hintergrund ist das Bürgerbegehren „Erhaltet den Braunfelser Wald“, das am 27. März 2025 eingereicht wurde. Zuvor hatte eine Mitunterzeichnerin bereits im April 2025 erfolgreich einen Antrag auf Unterlassung von Vertragsabschlüssen gestellt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatte daraufhin im Juni 2025 die Entscheidung teilweise korrigiert, jedoch die Aufnahme eines einseitigen Rücktrittsrechts zugunsten der Stadt Braunfels als ausreichend bewertet.

Am 27. August 2025 stellte eine weitere Mitunterzeichnerin einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Gießen, um im Falle eines Vertragsabschlusses ein vertragliches Rücktrittsrecht durchzusetzen. Das Gericht gab dem Antrag mit Beschluss vom 7. November 2025 statt. Die Kammer begründete die Entscheidung damit, dass jede Antragstellerin klage- und antragsbefugt sei und die Gefahr bestehe, dass Verträge ohne Rücktrittsrecht unterzeichnet werden und dadurch die Durchführung des Bürgerbegehrens erheblich erschwert werde.

Die Beschlüsse sichern nach Auffassung des Gerichts vorläufig das Recht der Bürgerinnen und Bürger auf effektiven Rechtsschutz und verhindern eine irreversible Beeinträchtigung ihres Mitwirkungsrechts. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig; die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

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