Gießen, 3. November 2025 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Sparkasse Wetzlar verpflichtet, für den Bezirksverband Mittelhessen der Partei „Die Heimat“ (ehemals NPD) ein Girokonto auf Guthabenbasis zu eröffnen und zu führen. Die 8. Kammer gab der Klage gegen die Bank in öffentlicher Funktion statt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Berufung wurde zugelassen (Az.: 8 K 2257/23.GI).

Verwaltungsgericht Gießen zwingt Sparkasse zur Kontoeröffnung für „Die Heimat“

Die Sparkasse Wetzlar hatte den Antrag des Bezirksverbands im September 2023 abgelehnt. Als Gründe wurden der Regionalitätsgrundsatz, die vermeintliche fehlende Rechtsfähigkeit des Vereins sowie Hinweise auf eine verfassungsfeindliche Ausrichtung der Partei angeführt. Der Kläger argumentierte, dass diese Kriterien für den Anspruch auf Kontoeröffnung nicht zulässig seien und verwies auf Konten anderer politischer Gruppierungen bei der Sparkasse, darunter auch Fraktionen der eigenen Partei auf kommunaler Ebene.

Das Gericht bewertete den Anspruch als öffentlich-rechtlich, da die Sparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts im Rahmen der staatlichen Daseinsvorsorge tätig sei. In dieser Funktion unterliege die Bank dem Gleichbehandlungsgrundsatz der vollziehenden Gewalt. Da bereits Konten für andere politische Gruppierungen eröffnet würden, müsse auch dem Bezirksverband Mittelhessen ein Girokonto zur Verfügung gestellt werden.

Die Kammer wies darauf hin, dass die verfassungsfeindliche Ausrichtung der Partei keinen Ausschlussgrund darstelle. Das Bundesverfassungsgericht habe die NPD nicht verboten; staatliche Sanktionen gegen Parteien seien auf die Einschränkung finanzieller Mittel beschränkt. Ein weitergehendes Einschreiten gegen den Bestand der Partei sei nach aktueller Rechtslage ausgeschlossen.

Die Entscheidung kann binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel angefochten werden.

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