
Gießen, 27. November 2025 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Gießen hat einem Eilantrag des Kreisverbandes Gießen der Partei DIE LINKE gegen versammlungsrechtliche Einschränkungen der Stadt Gießen größtenteils stattgegeben. Die für den 29. November geplante Demonstration unter dem Motto „Stadt und Land – gemeinsam gegen den Faschismus“ darf nun auf der Westseite der Lahn stattfinden.
Gericht bestätigt Teilrechte der Versammlung in Hör- und Sichtweite der Hessenhallen
DIE LINKE hatte Anfang November 2025 bei der Stadt Gießen eine Kundgebung anlässlich der geplanten Neugründung der Jugendorganisation der AfD in den Hessenhallen angemeldet. Die Versammlung war ursprünglich für die Straßenflächen an der Ecke „Rodheimer Straße/An der Hessenhalle“ vorgesehen und auf etwa 1.000 Teilnehmende ausgelegt. Die Stadt Gießen hatte daraufhin den Versammlungsort auf die Ostseite der Lahn, auf die Lahnwiesen zwischen Konrad-Adenauer-Brücke und Sachsenhäuser Brücke, verlegt. Zudem wurden zahlreiche Auflagen, darunter ein Ordnerschlüssel von einer Person je 25 Teilnehmenden, Lautstärkebegrenzungen und ein Verbot bestimmter Schutzausrüstung, erlassen.
Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hob nun die meisten der räumlichen Beschränkungen auf. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigten die von der Stadt angeführten Gefahrenprognosen keine unmittelbare Gefahr für verfassungsrechtlich geschützte Güter wie Leben, Gesundheit oder die Versammlungsfreiheit. Die Versammlung kann demnach unter Einhaltung eines Mindestabstands von 50 Metern von der Kreuzung „Rodheimer Straße/An der Hessenhalle“ stattfinden.
Zudem reduzierte das Gericht die Pflicht zur Bereitstellung von Ordnern auf eine Person je 50 Teilnehmenden. Lautstärkebegrenzungen bleiben bestehen: Bis 22:00 Uhr darf die abgestrahlte Lautstärke 70 dB(A) (Spitzen 90 dB(A)) nicht überschreiten, danach 55 dB(A) (Spitzen 65 dB(A)). Das städtische Verbot von Vermummungs- und Schutzgegenständen wie Gesichtsmasken, Schutzbrillen oder körperlichen Protektoren bestätigte das Gericht hingegen als rechtmäßig.
Der Beschluss (Az.: 10 L 6662/25.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.