
Gießen, 2. Oktober 2025 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Gießen hat der Stadt Braunfels auferlegt, Pacht- oder Nutzungsverträge für Windkraftanlagen im Braunfelser Wald vorläufig nur unter der Bedingung zu unterzeichnen, dass ein Rücktrittsrecht für den Fall eines erfolgreichen Bürgerbegehrens aufgenommen wird. Damit reagierte die 8. Kammer auf einen Eilantrag, der verhindern soll, dass durch Vertragsabschlüsse die Rechte der Bürgerinnen und Bürger des am 27. März 2025 eingereichten Bürgerbegehrens „Erhaltet den Braunfelser Wald“ vorzeitig beeinträchtigt werden.
Verwaltungsgericht Gießen: Rücktrittsrecht bei Windkraftverträgen
Die Stadtverordnetenversammlung hatte bereits im Januar 2025 den Magistrat beauftragt, mit einem privaten Vertragspartner Nutzungsverträge für Windkraftanlagen im Braunfelser Wald abzuschließen. Das Bürgerbegehren strebt einen Bürgerentscheid an, um die Errichtung von Windenergieanlagen in kommunalen Waldflächen zukünftig zu verhindern. Die Antragstellerin argumentierte, dass ohne ein Rücktrittsrecht ihre Mitwirkungsrechte im Rahmen der kommunalen Willensbildung gefährdet seien, da die geplanten Verträge die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens vorwegnehmen könnten.
Die Kammer stellte fest, dass kein Rücktrittsrecht in den geplanten Verträgen vorgesehen war, sodass ein neuer Sachverhalt vorlag. Mit dem Beschluss vom 1. Oktober 2025 (Az.: 8 L 4903/25.GI) soll sichergestellt werden, dass die Rechte der Bürgerinnen und Bürger gewahrt bleiben, bis über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entschieden ist. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.
Die Maßnahme unterstreicht den Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf Teilhabe an der kommunalen Willensbildung und die Bedeutung eines Rücktrittsrechts als Absicherung vor Entscheidungen, die ein Bürgerbegehren vorzeitig unterlaufen könnten.