
Das Verwaltungsgericht Gießen hat die Klage eines Gewerbetreibenden abgewiesen, der die Wiedergestattung seiner selbstständigen Tätigkeit beantragte. Wegen anhaltender Zweifel an seiner gewerberechtlichen Zuverlässigkeit, unter anderem aufgrund früherer Betrugsvorwürfe und seiner Tätigkeit im Unternehmen seines Bruders, sieht das Gericht keine Grundlage für eine Genehmigung.
Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat mit einem kürzlich den Beteiligten zugestellten Urteil eine Klage abgewiesen, in der sich ein Gewerbetreibender gegen die Ablehnung der Wiedergestattung der Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit wandte.
Das Regierungspräsidium Gießen untersagte dem Kläger im April 2017 die Ausübung eines damals geführten Gewerbes sowie jede andere selbständige Gewerbetätigkeit und auch die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit. Dies begründete das Regierungspräsidium insbesondere damit, dass der Kläger bzw. die von ihm beauftragte Firma, die Kanal- und Rohreinigungen vornahm, in einer Vielzahl von Fällen Leistungen gegenüber Kunden abgerechnet habe, die entweder nicht oder nicht in dem abgerechneten Umfang erbracht worden seien. Die hiergegen erhobene Klage wurde im Jahr 2018 abgewiesen, das eingelegte Rechtsmittel blieb vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof ohne Erfolg.
Im September 2022 meldete der Kläger das Gewerbe „Hausmeisterservice“ an und beantragte sodann die Wiedergestattung der Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit. Der Kläger verwies hierbei darauf, dass beabsichtigt sei, künftig auch wieder Rohrleitungsreinigungen anzubieten.
Im November 2023 lehnte das Regierungspräsidium Gießen den Antrag des Klägers auf Wiedergestattung der gewerblichen Tätigkeit ab. Dies stützte das Regierungspräsidium darauf, dass der Bruder des Klägers die Anteile an dem im Jahr 2017 untersagten Gewerbe gekauft und ein neues Unternehmen gegründet habe, in welchem der Kläger als Disponent mitarbeite. Gegen dieses Unternehmen sowie dessen Geschäftsführer sei ebenfalls eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen worden (vgl. hierzu die Pressemitteilung des Gerichts vom 5. März 2024). In diesem Zusammenhang seien gegen den Kläger und weitere Beteiligte aktuell Ermittlungsverfahren anhängig, in welchen die Tatvorwürfe „sonstige weitere Betrugsarten (besonders schwerer Fall)“ und „Wucher“ erhoben würden. Aufgrund der Gesamtumstände bestehe der Verdacht auf ein bandenmäßiges Handeln unter Beteiligung des Klägers.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage. Er macht im Wesentlichen geltend, dass die Ermittlungsverfahren bereits eingestellt worden seien. In dem Unternehmen seines Bruders sei der Kläger in einfacher Arbeitnehmereigenschaft angestellt und weisungsgebunden gewesen. Er sei weder aufgrund der Hierarchieebene noch aufgrund seiner Funktion in der Lage gewesen, die operativen Geschicke als Disponent mitzubestimmen. Die Gewerbeuntersagung dauere nunmehr seit über sieben Jahren an und sei unverhältnismäßig.
Dem folgte der Einzelrichter nicht. Der Kläger sei als gewerberechtlich unzuverlässig einzustufen, was einer Wiedergestattung der Gewerbeausübung entgegenstehe. Vor dem Hintergrund der im April 2017 gegen den Kläger verfügten Gewerbeuntersagung und der dort angeführten Gründe müsse von dem Kläger gerade im Hinblick auf die von ihm angestrebte Wiederaufnahme einer eigenständigen gewerblichen Betätigung erwartet werden, sich (beruflich) von unzuverlässigen Gewerbetreibenden zu distanzieren, selbst wenn diese aus seinem familiären Umfeld stammten, um nicht selbst weiter als gewerberechtlich unzuverlässig zu gelten. Im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Klägers für das Unternehmen seines Bruders, seine dortige Tätigkeit als Disponent und aufgrund der Tatsache, dass er bis vor nicht allzu langer Zeit aufgrund seiner dortigen Tätigkeit als Disponent wiederholt selbst Beschuldigter in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewesen sei, biete sein Verhalten jedoch keine Gewähr dafür, dass er zukünftig ein Gewerbe ordnungsgemäß betreiben werde. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit in gewerberechtlicher Hinsicht komme es auch nicht darauf an, ob ein Verhalten zu einer strafrechtlichen Sanktion führe. Insgesamt lasse sich aus dem beruflichen Werdegang des Klägers – unabhängig vom Ausgang der strafrechtlichen Verfahren – ein Hang zur Missachtung von Rechtsvorschriften, insbesondere in Bezug auf Vermögensdelikte ableiten.
Die Entscheidung (Urteil vom 4. August 2025, Az.: 8 K 3257/23.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.
VG Gießen, 12.08.2025