Gießen, 1. Oktober 2025 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Gießen hat einem Eilantrag der AfD-Kreistagsfraktion des Landkreises Gießen stattgegeben. Die Stadt Lich muss der Fraktion für eine geplante Veranstaltung am 11. Oktober 2025 eines ihrer stadteigenen Gemeinschaftshäuser zur Verfügung stellen. Die Richter sahen einen Anspruch der Fraktion auf Gleichbehandlung, da die Räume in der Vergangenheit auch anderen politischen Parteien und Vereinen überlassen worden waren.

Die AfD-Fraktion hatte die Nutzung des Bürgerhauses in der Kernstadt sowie gegebenenfalls alternativer Räumlichkeiten beantragt. Die Stadt Lich lehnte dies unter Hinweis auf mögliche Gefährdungen durch Gegendemonstrationen ab. Das Gericht bewertete diese Begründung jedoch als nicht tragfähig. Es sei nicht ersichtlich, dass bei vergleichbaren Veranstaltungen unfriedliche oder gewalttätige Auseinandersetzungen stattgefunden hätten.

Anspruch auf Gleichbehandlung bei Überlassung von Gemeinschaftshäusern

Das Gericht stellte klar, dass Kommunen zwar grundsätzlich über einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Nutzung öffentlicher Einrichtungen verfügen. Wenn diese jedoch regelmäßig auch für politische Veranstaltungen bereitgestellt werden, entstehe eine Selbstbindung der Verwaltung. Im Fall der AfD-Fraktion sei der örtliche Bezug gegeben, da es sich um eine Kreistagsfraktion handele. Die Weigerung der Stadt Lich habe daher ohne sachlichen Grund stattgefunden.

Mit der Entscheidung verpflichtete das Verwaltungsgericht die Stadt Lich, bis zum 6. Oktober 2025 mitzuteilen, welches Gemeinschaftshaus für die Veranstaltung genutzt werden kann. Gegen den Beschluss (Az. 8 L 5048/25.GI) können die Beteiligten binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

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