
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat entschieden, dass der nordrhein-westfälische Verfassungsschutz die Auskunftsansprüche zweier Vertreterinnen der MLPD zu den über sie gespeicherten Daten erneut bearbeiten und neue Bescheide erlassen muss. Grund dafür waren erhebliche Mängel bei der Datenrecherche und Widersprüche in den behördlichen Erklärungen, die eine gerichtliche Überprüfung verhinderten. Die beantragte Akteneinsicht wurde hingegen rechtskonform abgelehnt, da das Landesrecht kein entsprechendes Einsichtsrecht vorsieht.
Die Verfassungsschutzbehörde im Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen muss Ansprüche von zwei betroffenen Personen auf Auskunft von Daten, die bei der Verfassungsschutzbehörde über sie gespeichert sind, erneut bearbeiten und den Betroffenen im Anschluss neue Auskunftsbescheide erteilen. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in zwei Urteilen am 27. Juni 2025 entschieden.
Das Gericht gab dem Verfassungsschutz auf, Auskunftsansprüche von zwei Repräsentantinnen der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands neu zu bescheiden. Die auf Akteneinsicht gerichteten Klageteile hat das Gericht abgewiesen.
Die beiden Klägerinnen hatten bei der Verfassungsschutzbehörde Auskunft über sämtliche dort zu ihren Personen gespeicherten Daten, über den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung beantragt. Zudem wollten sie Akteneinsicht in sämtliche über sie bei dem Verfassungsschutz NRW geführte Akten. Der Verfassungsschutz teilte ihnen zahlreiche (jeweils ca. 60 und 70) mit Gliederungspunkten geordnete Sachverhalte mit, die er zu den Klägerinnen speichert. Weitere Auskünfte verweigerte er, ohne deren Anzahl zu nennen. Akteneinsicht gewährte er nicht. Im Gerichtsverfahren über gegen diese Bescheide erhobene Klagen lieferte er einzelne Auskünfte nach. Zudem teilte er mit, neue gespeicherte Sachverhalte gefunden zu haben, die er geheim halte. Eine Mitteilung der Sachverhalte lasse Rückschlüsse auf seine Arbeitsweise zu, könnte zur Erkenntnisgewinnung eingesetzte Personen gefährden und betreffe die Herkunft der Daten.
Die 15. Kammer konnte aus dem Vortrag des Verfassungsschutzes und dem Akteninhalt nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Verfassungsschutz die Auskunftsansprüche ordnungsgemäß bearbeitet hat. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass der Verfassungsschutz die von ihm genutzte Datenbank ordnungsgemäß nach den über die Klägerinnen gespeicherten Daten durchsucht und diese zur Bewertung, ob einer Auskunft Geheimschutzgründe entgegenstehen, zusammengestellt hat. Das Gericht war hierfür auf die von dem Verfassungsschutz auf gerichtliche Anforderung übersandten dienstlichen Erklärungen über diese internen vorbereitenden Vorgänge angewiesen. Das Gericht kann nicht selbst in die Behörde gehen, um nach den Daten zu suchen und sie für die Bewertung zusammenzustellen. Deshalb müssen die Angaben in den dienstlichen Erklärungen über die durchgeführte Recherche und Zusammenstellung der Datensätze (Erkenntnisse) über die betroffene Person exakt mit den in den Auskunftsbescheiden und Schriftsätzen mitgeteilten Umständen übereinstimmen. Dies war hier nicht der Fall. Die Angaben in den dienstlichen Erklärungen über die Anzahl angeblich erteilter Auskünfte stimmten nicht mit der Anzahl der tatsächlich erteilten Auskünfte überein. Auch die Anzahl der in einem Fall verweigerten Auskünfte ließ sich nicht exakt nachvollziehen. Der Verfassungsschutz hat die Anzahl der jeweils geheim gehaltenen Sachverhalte und dazu Aktenzeichen erst auf gerichtliche Anforderung genannt. Dies ist für die Überprüfung durch das Gericht notwendig, ob die Auskunft rechtmäßig verweigert wird. Anderenfalls können behauptete Versagungsgründe aus dem Gesetz nicht konkret einem geheim gehaltenen Sachverhalt zugeordnet werden. Eine verweigerte Auskunft war doppelt erfasst. Die Summe dieser Bearbeitungsfehler in beiden dienstlichen Erklärungen haben das Gericht gehindert, eine vollständige und ordnungsgemäße Recherche und Zusammenstellung der zu prüfenden Daten anzunehmen. Der Verfassungsschutz muss dies erneut durchführen.
Die begehrte Akteneinsicht hat der Verfassungsschutz zu Recht verweigert. Der Betroffenenauskunftsanspruch gewährt nach dem Landesrecht kein Recht auf Akteneinsicht bei dem Verfassungsschutz.
Aktenzeichen: 15 K 4073/22 und 15 K 4332/22
Die beiden Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen sind Anträge auf Zulassung der Berufung möglich.
VG Gelsenkirchen, 27.06.2025