
Gelsenkirchen, 29. Oktober 2025 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat entschieden, dass die Halloween-Dekoration in der denkmalgeschützten Teutoburgia-Siedlung in Herne nicht entfernt werden muss. Ein außerhalb der Siedlung wohnender Bürger hatte von der Stadt verlangt, gegen die geschmückten Vorgärten und Fassaden einzuschreiten. Das Gericht wies seinen Eilantrag als unzulässig ab.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Halloween-Dekoration bleibt erlaubt
Nach Angaben der Stadt Herne hatten zahlreiche Anwohner ihre Häuser in der ehemaligen Bergarbeitersiedlung zu Halloween mit großformatigen Gruselpuppen, Gespenstern und Spinnennetzen geschmückt. Der Antragsteller sah darin eine Beeinträchtigung des historischen Erscheinungsbilds der unter Denkmalschutz stehenden Siedlung. Zudem habe der Halloween-Besucherverkehr zu Lärm, Falschparkern und blockierten Rettungswegen geführt.
Die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen lehnte den Antrag jedoch ab. Dem Antragsteller fehle die Antragsbefugnis, da er weder Eigentum in der Siedlung besitze noch dort wohne. Der Denkmalschutz diene dem öffentlichen Interesse und gewähre keinen individuellen Rechtsschutz für Personen ohne räumlichen Bezug zum Denkmal. Auch materiellrechtlich sei nicht erkennbar, dass die nur vorübergehend angebrachten Dekorationen den Denkmalwert beeinträchtigen könnten.
Das Gericht stellte zudem klar, dass kurzfristige saisonale Dekorationen grundsätzlich keinen Eingriff in den denkmalrechtlichen Bestandsschutz darstellen, solange sie den Charakter der Gebäude nicht dauerhaft verändern. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen.