
Gelsenkirchen, 31. Oktober 2025 (JPD) – Der Eilantrag einer Kfz-Werkstatt gegen die Einrichtung eines Fahrradschutzstreifens und begleitender Parkverbote im Industriegebiet „Emscher-Weg“ in Holzwickede ist erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschied, dass die verkehrsrechtlichen Anordnungen des Kreises Unna vorläufig umgesetzt werden dürfen.
Fahrradschutzstreifen in Holzwickede darf vorläufig bestehen bleiben
Hintergrund der Entscheidung ist die Anbindung des regionalen Radwegenetzes an die renaturierte Emscher. Der Verkehrsausschuss der Gemeinde Holzwickede hatte beschlossen, auf der Schäferkampstraße einen Fahrradschutzstreifen einzurichten, um den überörtlichen Radweg besser in das Radroutennetz NRW zu integrieren. Der Kreis Unna ordnete daraufhin sowohl die Markierung des Schutzstreifens als auch ein beidseitiges Parkverbot auf der gesamten Straßenlänge an.
Eine an der Straße ansässige Werkstattinhaberin wandte sich mit einem Eilantrag gegen die Maßnahme. Sie machte geltend, ihr Betrieb werde beeinträchtigt, da Kunden ihre Fahrzeuge nicht mehr in unmittelbarer Nähe abstellen könnten. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen folgte dieser Argumentation nicht. Zwar lasse sich im Eilverfahren nicht abschließend klären, ob alle Voraussetzungen der Straßenverkehrsordnung für die Anordnung eines Fahrradschutzstreifens erfüllt seien. Die Antragstellerin habe jedoch keinen Anspruch darauf, dass öffentliche Parkflächen in der Nähe ihres Grundstücks erhalten bleiben, so die 14. Kammer.
Das Gericht stellte fest, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung der Verkehrsregelungen das private Interesse der Antragstellerin überwiege. Die Maßnahme könne daher vorläufig bestehen bleiben, bis über die Hauptsacheklage entschieden ist. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig; gegen ihn kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.
Aktenzeichen: 14 L 1880/25