Frankfurt am Main, 6. Oktober 2025 (JPD) – Die für das Versammlungsrecht zuständige 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat das von der Stadt Frankfurt ausgesprochene Verbot der für den 7. Oktober geplanten Demonstration unter dem Motto „77 Jahre Widerstand – kein Frieden ohne Freiheit!“ aufgehoben. Damit darf die Versammlung wie geplant stattfinden.

Das Gericht gab dem Eilantrag einer der Anmelderinnen statt, die sich gegen die Verbotsverfügung der Stadt gewandt hatte. Die Stadt Frankfurt hatte die Demonstration am 4. Oktober 2025 mit Verweis auf symbolische Bezüge des Datums und eine polizeiliche Gefahrenprognose untersagt. Bereits zwei Tage zuvor war auf der Homepage der Stadt eine Mitteilung veröffentlicht worden, in der das Verbot angekündigt wurde – noch bevor die gesetzte Anhörungsfrist abgelaufen war.

Gericht betont Bedeutung der Versammlungsfreiheit

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main reicht das vorgetragene Gefahrenpotenzial nicht aus, um die Versammlung zu untersagen. In der Entscheidung heißt es, ein Verbot komme nur bei einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Betracht, die Güter von Verfassungsrang betreffe. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs zum Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetz (HVersFG).

Das Gericht stellte fest, dass allein das Datum der Versammlung kein Verbot rechtfertige und verwies auf eine entsprechende Entscheidung aus dem Vorjahr. Zudem ergab die polizeiliche Gefahrenprognose laut Kammer keinen Hinweis auf eine hohe Wahrscheinlichkeit gewalttätiger Ausschreitungen. Im Gegenteil sei mit einem friedlichen Verlauf zu rechnen.

Kritik äußerte das Gericht auch an der Vorgehensweise der Stadt Frankfurt: Die Veröffentlichung der Verbotsentscheidung, während die Anhörungsfrist noch lief, verletze die Verfahrensrechte der Antragstellerin und stelle einen Eingriff in ihre Grundrechte dar. Außerdem sei damit erneut eine Verletzung der staatlichen Neutralitätspflicht gegenüber politischen Meinungsäußerungen verbunden.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

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