
Die für das Kommunalrecht zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2025 entschieden, dass die mittelbare Beteiligung der Stadt Frankfurt am Main über die Mainova AG an der Mainova WebHouse GmbH rechtswidrig ist, soweit diese Gesellschaft auf den Betrieb von Rechenzentren gerichtet ist. Damit hat sie der Feststellungsklage einer Gesellschaft, die zwei Rechenzentren im Stadtgebiet betreibt, teilweise stattgegeben. Die Kammer hat angenommen, dass die mittelbare Beteiligung gegen den sog. Subsidiaritätsgrundsatz in § 121 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 122 Abs. 1 und 5 HGO verstößt.
Die beklagte Stadt Frankfurt am Main hält mittelbar die Mehrheitsbeteiligung an der Mainova AG. Die Mainova AG ist Hessens größter Energieversorger. Sie hatte zunächst sämtliche Geschäftsanteile an der Mainova WebHouse GmbH gehalten. Im Juni 2024 veräußerte die Mainova AG ihre Mehrheitsbeteiligung an einen internationalen Investmentfonds, der seitdem 50,1% der Anteile an der Mainova WebHouse GmbH hält. Laut ihrer Website errichtet die Mainova WebHouse GmbH einen Rechenzentrumscampus in Seckbach „MHW01“. Dieser ist bereits langfristig an einen internationalen Cloud-Betreiber vermietet.
Die Kammer hielt die Klage für zulässig, soweit sie sich gegen den Betrieb von Rechenzentren richtet, da insoweit von einer entsprechenden Betätigung der Klägerin und der Mainova WebHouse GmbH auszugehen sei. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten sei die Mainova WebHouse GmbH auf den Betrieb von Rechenzentren gerichtet. Dafür spreche der Unternehmensgegenstand, der gesamte öffentliche Auftritt der Mainova WebHouse GmbH sowie auch das Vorbringen im Gerichtsverfahren. Ob daneben weitere Dienstleistungen erbracht würden, sei nicht von entscheidender Bedeutung.
Die Kammer hielt die Klage hinsichtlich des Betriebs von Rechenzentren auch für begründet. Die Beklagte könne sich nicht auf Bestandsschutz berufen. Zwar habe die Mainova AG bereits in der Vergangenheit Rechenzentren betrieben. Allerdings handle es sich bei der heutigen Betätigung um eine wesentliche Erweiterung, die nicht vom Bestandsschutz umfasst sei. Es liege auch ein Verstoß gegen die sog. qualifizierte Subsidiaritätsklausel vor. Zwar komme der Gemeinde bei der Beurteilung der Frage, ob die wirtschaftliche Betätigung nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt werde, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Allerdings sei vorliegend von einem Beurteilungsfehler auszugehen, weil die Beklagte den Sachverhalt nicht umfassend ermittelt habe – zum Beispiel auf der Grundlage einer Markterkundung.
Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
Aktenzeichen: 7 K 3996/23.F
VG Frankfurt am Main, 30.05.2025