Mit gestern zugestelltem Beschluss der für das Außenwirtschaftsrecht zuständigen 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat diese den Eilantrag eines palästinensischen Antragstellers aus Gaza abgelehnt. Dieser wandte sich in seiner Antragsschrift gegen eine vermeintliche vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilte Genehmigung und die Ausfuhr von Rüstungsgütern (Teile für unbemannte Drohnen) mit Endverbleib Israel.

Wie sich im Laufe des Verfahrens herausstellte, handelte es sich in der Sache um eine Durchfuhr von Ungarn über Frankfurt nach Israel. Einer solchen liegt gewöhnlich eine Genehmigung ungarischer Behörden zu Grunde, etwas Anderes hat der Antragstelle weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.

Aus diesem Grund existierte keine Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, die mit dem vorliegenden Verfahren angegriffen werden konnte, so dass der Eilantrag bereits als unzulässig abgelehnt wurde.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden.

Aktenzeichen: 5 L 2593/25.F

VG Frankfurt am Main, 11.06.2025

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