
Frankfurt am Main, 16. September 2025 (JPD) – Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) muss nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main die von mehreren Banken zwischen 2011 und 2014 gezahlten Beiträge zum Restrukturierungsfonds zurückerstatten. Die 7. Kammer des Gerichts gab damit den Klagen von drei Kreditinstituten im Wesentlichen statt und stellte fest, dass die erhobenen Bankenabgaben ihre ursprüngliche Zweckbindung verloren hätten.
BaFin zur Rückzahlung der Bankenabgabe verpflichtet
Der Restrukturierungsfonds, den die BaFin verwaltet, wurde 2010 als Sondervermögen des Bundes eingerichtet, um die Stabilität des Finanzmarktes zu sichern. Ab 2014 trat auf europäischer Ebene der einheitliche Abwicklungsmechanismus mit dem sogenannten Single Resolution Fund in Kraft, der ab 2016 den nationalen Fonds ersetzte. Die nationalen Bankabgaben von 2011 bis 2014 dienten in dieser Übergangszeit als Brückenfinanzierung. Mit dem Ende der Brückenfinanzierung zum 1. Januar 2024 entfiel jedoch die Zweckbindung der Beiträge.
In der mündlichen Urteilsbegründung betonte das Gericht, dass die Klägerinnen einen Anspruch auf Rückzahlung der Jahresbeiträge haben. Die Kammer stellte klar, dass die Sonderabgabe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur wirksam ist, wenn ihre gruppennützige Verwendung fortlaufend gewährleistet bleibt. Da dies nach Ablauf der Brückenfinanzierung nicht mehr der Fall war, seien die Ansprüche der Banken nicht verjährt.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat Berufung und Sprungrevision zugelassen, da die Fälle grundsätzliche Bedeutung haben. Weitere Klagen von Kreditinstituten auf Rückzahlung der Bankenabgaben für die Jahre 2011 bis 2014 sind derzeit anhängig.