Düsseldorf, 24. September 2025 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat ein von der Polizei Wuppertal verhängtes Messerverbot gegen einen 18-jährigen Mann weitgehend aufgehoben. Die Richter erklärten, die Polizei dürfe ein solches Verbot nicht auf die Generalklausel des Polizeigesetzes NRW stützen. Die Regelungskompetenz für Verbote zum Führen von Messern liege allein beim Bundesgesetzgeber, der bisher keine entsprechende Norm geschaffen habe.

Das Gericht stellte damit klar, dass ein dreijähriges Führungsverbot für Messer und vergleichbare Gegenstände nicht rechtmäßig ist. Anders beurteilte die Kammer jedoch das Verbot von Armbrüsten und Reizstoffsprühgeräten wie Pfefferspray. Hier sei eine Rechtsgrundlage im Waffengesetz vorhanden, die ein Eingreifen ermögliche.

Verwaltungsgericht Düsseldorf: Messerverbot ohne Rechtsgrundlage

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Polizei langfristige Eingriffe in Grundrechte nur auf einer klaren gesetzlichen Grundlage vornehmen darf. Nach Auffassung der Richter reicht die landespolizeiliche Generalklausel dafür nicht aus, da es sich um eine grundrechtsintensive Maßnahme handelt. Für solche Eingriffe müsse der Gesetzgeber selbst handeln.

Die Kammer ließ die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zu. Damit bleibt offen, ob die Frage des polizeilichen Messerverbots in einem weiteren Rechtszug höchstrichterlich geklärt wird.

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