Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Kammer für beschleunigte
    Baurechtsverfahren) hat mit Urteil vom 07.11.2023, dessen schriftliche
    Entscheidungsgründe nunmehr vorliegen, eine immissionsschutzrechtliche
    Änderungsgenehmigung des Landratsamts Ostalbkreis für rechtswidrig erklärt,
    mit dem das Landratsamt Ostalbkreis einem Landwirt im Wesentlichen die
    Erweiterung seines Rinderstalls von derzeit 888 auf 1.484 Tierplätze sowie die
    Erweiterung der zeitweiligen Lagerung von Gülle und Gärresten von derzeit etwa
    10.000 m³ auf etwa 20.000 m³ Fassungsvermögen genehmigt hat. Zugleich hat
    die Kammer die erheblich weitergehende Klage größtenteils abgewiesen.

    Im Juli 2017 beantragte der Landwirt beim Landratsamt Ostalbkreis die Erteilung
    einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung. In der Folge führte
    das Landratsamt nach einer (negativen) Vorprüfung der Umweltauswirkungen
    zur Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung ein vereinfachtes
    immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren für die beantragte
    Erweiterung ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durch. Mit Bescheid vom 13.03.2020
    erteilte es dem Landwirt die beantragte immissionsschutzrechtliche
    Änderungsgenehmigung und machte diese öffentlich bekannt. Der vom BUND,
    einer anerkannten Umweltvereinigung, erhobene Widerspruch wurde vom
    Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 19.10.2021 zurückgewiesen.
    Am 25.11.2021 hat der BUND gegen die Änderungsgenehmigung und den

    Widerspruchsbescheid Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht,
    dass das Landratsamt bei seiner Vorprüfung den Schadstoffeintrag durch
    Düngung und über die Luft in das Grundwasser nicht hinreichend geprüft habe.
    Das Bauvorhaben unterliege der Pflicht zur Durchführung einer
    Umweltverträglichkeitsprüfung und verstoße im Übrigen gegen
    naturschutzrechtliche Vorschriften, weil es geschützte Biotope beeinträchtige.


    Wesentliche Erwägungen der Kammer:
    Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die vom BUND geforderte
    Aufhebung der Genehmigung scheidt aus, da diese keine derartigen Fehler
    aufweist. Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass die Landesbehörden die
    erforderliche Vorprüfung von Umweltauswirkungen des Vorhabens größtenteils
    korrekt durchgeführt und dabei nachvollziehbar begründet haben, wieso es keine
    erheblichen negativen Auswirkungen befürchten lässt. Nicht nachvollziehbar war
    für die Kammer allerdings, wieso es nicht zu schädlichen Auswirkungen des
    Vorhabens auf das Grundwasser in seiner Umgebung kommen kann. Die
    Ausführungen des Landratsamts hierzu genügen nach Ansicht der Kammer nicht
    in jeder Hinsicht dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot hinsichtlich
    des Grundwassers in der Umgebung des Vorhabens. Für das Grundwasser ist
    dieses Verbot in § 47 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz normiert. Nach dessen
    Nr. 1 ist das Grundwasser insbesondere so zu bewirtschaften, dass eine
    Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands
    vermieden wird. Diese Vorschrift verpflichtet im Zusammenspiel mit
    unionsrechtlichen Vorgaben die zuständigen Behörden bei
    Vorhabenzulassungen im Laufe des Genehmigungsverfahrens, und somit vor
    dem Erlass einer Entscheidung, zu prüfen, ob das Projekt negative
    Auswirkungen auf das Grundwasser haben kann. Es lässt sich aber nicht
    hinreichend erkennen, dass das Landratsamt in seiner Vorprüfung Auswirkungen
    auf den Grundwasserkörper durch die erhöhten Ammoniak- und
    Stickstoffeinträge über den Luftpfad in die nähere Umgebung überhaupt in den
    Blick genommen hat, was aber aus den Umständen des Einzelfalles –
    insbesondere jahrelang auffallend schlechter Grundwassermesswerte in der
    Umgebung der Hofstelle – geboten gewesen wäre und daher nachzuholen ist.
    Bis dahin ist die Änderungsgenehmigung nicht vollziehbar und der Landwirt darf
    solange nicht mit dem Bau seines Vorhabens beginnen.

    Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Der
    Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-
    Württemberg ist beim Verwaltungsgericht Stuttgart innerhalb eines Monats nach
    Zustellung des Urteils zu stellen.

    (c) VG Stuttgart, 20.11.2023

    Cookie Consent mit Real Cookie Banner