Greifswald, 12. Januar 2026 (JPD) – Das Verwaltungsgericht Greifswald hat den Antrag eines landwirtschaftlichen Vereins gegen ein Verbot einer Versammlung auf der Bundesautobahn 11 abgelehnt. Die Richter bestätigten, dass die geplante Blockade der Autobahn eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle.

Gericht bestätigt Versammlungsverbot auf Autobahn 11

Der Antragsteller, ein eingetragener Verein zur Interessenvertretung von Land- und Forstwirtschaft sowie mittelständischen Betrieben im ländlichen Raum, wollte vom 11. bis 17. Januar 2026 am deutsch-polnischen Grenzübergang Pomellen eine Versammlung unter dem Motto „Landwirte kämpfen um ihre Zukunft – verfehlte Agrarpolitik“ durchführen. Geplant war, die Bundesautobahn sowie die Zufahrten zum Grenzübergang mit Lkw, Traktoren und weiteren Fahrzeugen zu blockieren.

Der Landrat des Landkreises Vorpommern-Greifswald untersagte die Versammlung mit Bescheid vom 9. Januar, da sie die Sicherheit des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer unmittelbar gefährde. Mit seinem Antrag vor dem Verwaltungsgericht strebte der Verein die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs an, um die Blockade wie geplant durchzuführen.

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts wies den Antrag am 9. Januar zurück. Das Gericht betonte, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots das Interesse des Vereins an der Durchführung der Versammlung überwiege. Die geplante Form der Versammlung habe nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren eine erhebliche unmittelbare Gefährdung für Leib, Leben, Eigentum und Fortbewegungsfreiheit sowohl der Verkehrsteilnehmer als auch der Teilnehmer selbst zur Folge. Besonders kritisch seien die drohenden winterlichen Witterungsbedingungen, fehlende Ausweichmöglichkeiten und der kurzfristige Anmeldetermin.

Versammlungen auf Bundesfernstraßen seien grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Der Antragsteller konnte keinen hinreichenden Bezug des Versammlungsthemas zum konkreten Ort darlegen. Auch mildernde Maßnahmen, etwa Auflagen zur Durchführung, erschienen nicht geeignet, die öffentliche Sicherheit in gleicher Weise zu gewährleisten. Das Gericht stellte klar, dass das Versammlungsverbot trotz der grundsätzlichen Bedeutung der Versammlungsfreiheit für die demokratische Willensbildung rechtmäßig sei. Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner