Frankfurt (Oder): Sitzverlust in Stadtverordnetenversammlung vorläufig ausgesetzt

Frankfurt (Oder), 1. Juli 2026 (JPD). Die Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt (Oder) darf ihren Sitz vorerst behalten. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat mit Beschluss vom 30. Juni 2026 einem Eilantrag gegen die Feststellung des Kreiswahlleiters stattgegeben, wonach die Antragstellerin mit sofortiger Wirkung ihren Sitz in der Stadtverordnetenversammlung verloren habe.

Der Kreiswahlleiter hatte den Sitzverlust am 18. Juni 2026 festgestellt. Hintergrund war die Frage, ob die Antragstellerin weiterhin ihren ständigen Wohnsitz in Frankfurt (Oder) hat. Dieser ist Voraussetzung für ihre Wählbarkeit und damit auch für den Bestand des bei der Kommunalwahl 2024 erlangten Sitzes.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts nahm im Eilverfahren eine Interessenabwägung vor. Dabei stellte sie das Interesse der Antragstellerin, ihren Sitz bis zu einer Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung über ihren Einspruch zu behalten, dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung des festgestellten Sitzverlustes gegenüber. Nach summarischer Prüfung überwog nach Auffassung des Gerichts das Interesse der Antragstellerin.

Das Verwaltungsgericht hält die Feststellung des Kreiswahlleiters nach vorläufiger Einschätzung für rechtswidrig. Die Antragstellerin habe weiterhin ihren ständigen Wohnsitz in Frankfurt (Oder). Die vom Kreiswahlleiter angeführte Verlagerung ihrer beruflichen Tätigkeit reiche nach Auffassung der Kammer nicht ohne Weiteres aus, um von einer Aufgabe des ständigen Wohnsitzes auszugehen.

Der Kreiswahlleiter hatte insbesondere darauf verwiesen, dass die Antragstellerin ihre anwaltliche Tätigkeit in Frankfurt (Oder) aufgegeben und eine Leitungsfunktion bei der Zentralen Ausländerbehörde übernommen habe, die wesentlich in Eisenhüttenstadt ausgeübt werde. Daraus folge jedoch nicht zwingend, dass sie keinen Niederlassungswillen in Frankfurt (Oder) mehr habe.

Wo sich der Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen im Sinne einer ständigen Niederlassung befindet, muss nach Auffassung des Gerichts im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Dies betrifft das Wahleinspruchsverfahren gegen die Feststellung des Sitzverlustes.

Keinen Erfolg hatte die Antragstellerin dagegen mit einem weiteren Antrag. Sie wollte der Stadtverordnetenversammlung im Wege der einstweiligen Anordnung untersagen lassen, bis zur Entscheidung über ihren Einspruch die Funktion der Vorsitzenden neu zu besetzen oder eine Wahl durchzuführen. Diesen Antrag hielt das Verwaltungsgericht im vorläufigen Rechtsschutz für unzulässig. Ein besonderes Interesse an vorbeugendem Rechtsschutz bestehe nicht. Die Kammer geht davon aus, dass die Stadtverordnetenversammlung die vorläufige gerichtliche Entscheidung bis zu einer endgültigen Klärung respektiert.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Juni 2026 – VG 4 L 374/26

Cookie Consent mit Real Cookie Banner