
Bremen, 23. Juli 2026 (JPD). Das Verwaltungsgericht Bremen hat einen Eilantrag gegen das Verfahren zur Besetzung des Amts des Oberbürgermeisters von Bremerhaven abgelehnt. Der Antragsteller habe keine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz glaubhaft gemacht, entschied die 6. Kammer.
Das Amt wird nach einer Wahl durch die Stadtverordnetenversammlung im Beamtenverhältnis auf Zeit vergeben. Nach Auffassung des Gerichts gelten die Anforderungen der Bestenauslese auch für kommunale Wahlbeamtenstellen, allerdings nur für das der Wahl vorgelagerte Bewerbungs- und Auswahlverfahren.
Die eigentliche Wahl sei dagegen ein Akt demokratischer Willensbildung und grundsätzlich keiner inhaltlichen gerichtlichen Kontrolle zugänglich.
Ausschreibung rechtlich nicht zu beanstanden
Das in der Ausschreibung festgelegte Anforderungsprofil war nach Ansicht der Kammer ausreichend. Kommunale Wahlbeamte auf Zeit unterlägen nach dem Bremischen Beamtengesetz nicht den laufbahnrechtlichen Vorschriften. Eine bestimmte Laufbahnbefähigung oder ein möglichst hohes Qualifikationsniveau müsse daher nicht verlangt werden.
Auch Anhaltspunkte für einen gezielten Zuschnitt der Ausschreibung auf eine bestimmte Person sah das Gericht nicht. Die Veröffentlichung in regionalen Zeitungen, auf ZEIT Online und weiteren Internetportalen habe zudem einen breiten und überregionalen Bewerberkreis angesprochen.
Der Hinweis auf ein Vorschlagsrecht der SPD-Fraktion verletzte den Bewerbungsverfahrensanspruch ebenfalls nicht. Sämtliche Bewerber, darunter der Antragsteller, seien der Stadtverordnetenversammlung zur Wahl vorgeschlagen worden.
Politische Unterstützung begründet keine Vorfestlegung
Dass der schließlich gewählte Bewerber von der Mehrheitskoalition unterstützt worden sei, lasse nicht darauf schließen, dass das Auswahlverfahren von vornherein nur zum Schein durchgeführt worden sei. Nach den vorgelegten Unterlagen erfülle der Gewählte zudem das Anforderungsprofil und verfüge über mehrjährige Leitungserfahrung in der öffentlichen Verwaltung.
Zwar äußerte das Gericht Bedenken, weil auch Bewerber in das Wahlverfahren einbezogen worden waren, die einzelne Anforderungen möglicherweise nicht vollständig erfüllten. Dies verletze den Antragsteller jedoch nicht, da der gewählte Bewerber geeignet gewesen sei und die Teilnahme weiterer Bewerber seine Wahlchancen nicht beeinflusst habe.
Der gewählte Bewerber erhielt 28 Stimmen, der Antragsteller neun Stimmen. Auf einen weiteren Bewerber entfiel eine Stimme.
Eine schriftliche Begründung der einzelnen Wahlmotive sei nicht erforderlich. Auch der Ausschluss der Öffentlichkeit bei Bewerberanhörungen und die fehlende Dokumentation einzelner Beratungen hätten die Chancengleichheit des Antragstellers nicht beeinträchtigt.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.
Aktenzeichen: Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 23. Juli 2026 – 6 V 1414/26



