
Münster, 18. November 2025 (JPD) – Die Kommunalverfassungsbeschwerden mehrerer kreisfreier Städte Nordrhein-Westfalens gegen die Gemeindefinanzierungsgesetze 2022, 2023 und 2024 bleiben ohne Erfolg. Der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen wies die Klagen von Bonn, Bottrop, Dortmund, Düsseldorf, Köln, Münster, Solingen und Wuppertal ab. Die Städte hatten insbesondere beanstandet, dass das Land bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl für den kommunalen Finanzausgleich zwischen kreisfreien und kreisangehörigen Gemeinden unterscheidet.
Gemeindefinanzierungsgesetze: Verfassungsgerichtshof weist Beschwerden ab
Der kommunale Finanzausgleich des Landes beruht auf dem Gemeindefinanzierungsgesetz, das jährlich die Zuweisungen des Landes an die Kommunen regelt. Zentral ist dabei die Steuerkraftmesszahl, die anhand fiktiver Hebesätze für Gewerbesteuer und Grundsteuer B berechnet wird. Seit 2022 differenziert das Gesetz danach, ob es sich um eine kreisfreie oder eine kreisangehörige Kommune handelt. Die Beschwerdeführerinnen sahen darin einen Verstoß gegen das Recht auf kommunale Selbstverwaltung sowie gegen das Gebot interkommunaler Gleichbehandlung.
Der Verfassungsgerichtshof folgte dieser Argumentation nicht. Nach den mündlich erläuterten Urteilsgründen beruht die Differenzierung auf einer sachlich vertretbaren Entscheidung des Gesetzgebers. Dieser habe umfassend verfügbare Erkenntnisse ausgeschöpft und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die unterschiedliche Rechtsstellung der Gemeinden ein geeignetes Kriterium für die Abbildung des Steuererhebungspotenzials sei. Offensichtliche Fehleinschätzungen oder methodische Fehler seien nicht erkennbar.
Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Systemgerechtigkeit im kommunalen Finanzausgleich liege nicht vor. Die Wahl unterschiedlicher fiktiver Hebesätze stelle keine Durchbrechung des Systems dar. Der Gesetzgeber sei zudem nicht verpflichtet gewesen, die Unterscheidung auch auf die Ausgangsmesszahl auszudehnen. Die Entscheidungen wurden mit einer Mehrheit von fünf zu zwei Stimmen getroffen.
Die Urteile betreffen die Aktenzeichen VerfGH 115/22, 101/23 und 133/24.