Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Kreis Steinburg die Nutzung der Bundesautobahn A 23 für eine am Sonntag geplante Fahrrad-Demonstration untersagt hat. Das hat das Schleswig-HolsteinischeOberverwaltungsgericht gestern Abend in einem Eilverfahren entschieden (Az. 4 MB 14/24).

Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, das eine Öffnung von grundsätzlich dem Fernverkehr vorbehaltenen Autobahnen für Versammlungen nur ausnahmsweise dann in Betrachtkomme, wenn die beabsichtigte Nutzung der Autobahn einen direkten Bezug zum Thema der Versammlung habe. Zusätzlich müsse das Grundrecht der Versammlungsfreiheit im Rahmen einer Abwägung mit anderen Rechtsgütern, insbesondere dem Leben und der körperlichen Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer, überwiegen. Diese Anforderungen seien bei der beabsichtigten Demonstration „A20-NIE – Marsch und Moor gehen vor – Klimaschutz JETZT!“ auf der A 23 nicht gegeben.

Mit einer Sperrung der A 23 seien erhebliche Unfallgefahren sowohl an den Stauenden als auch auf den Umleitungsstrecken verbunden. Für eine Aufnahme des Autobahn-Umleitungsverkehrs gebe es imvorliegenden Fall keine genügend leistungsfähigen und sicheren Umleitungsstrecken. Hinzu komme, dass die Nutzung der A 23 für eine effektive Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nicht unabdingbar sei. Dem Anliegen, auf die Zerstörung der Natur durch die geplante A 20 aufmerksam zu machen, werde bereits durch das umfangreiche und großräumige Demonstrationsgeschehen, das auch auf der Alternativroute stattfinden könne, Rechnung getragen. Zur A  23 bestehe zudem nur ein eher mittelbarer Bezug.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

(c) OVG Schleswig-Holstein, 31.05.2024

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