
Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts hat dem Land Schleswig-Holstein gestern untersagt, die Stelle des Generalstaatsanwalts/der Generalstaatsanwältin mit dem von ihm ausgewählten Bewerber zu besetzen. Damit gab die 12. Kammer einem Antrag auf vorläufigen Stopp des Besetzungsverfahrens statt (Az. 12 B 34/24).
Zur Begründung führt das Gericht im Wesentlichen aus, dass der Auswahlentscheidung eine fehlerhafte Beurteilung des ausgewählten Bewerbers zugrunde gelegen habe. Bei der Beurteilungsei es zu Verfahrensfehlern gekommen. Die fehlerhafte Beurteilung könne nicht als Grundlage einer Auswahlentscheidung herangezogen werden.
Gegen den Beschluss ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht möglich.
(c) OVG Schleswig-Holstein, 19.07.2024