
Bautzen, 1. September 2025 (JPD) – Die Verordnung über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz vom 23. Oktober 2003 ist weit überwiegend rechtmäßig. Das hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts nach mündlicher Verhandlung am 28. August 2025 entschieden (Az. 4 C 38/23). Die Gemeinde Lohmen war mit ihrem Normenkontrollantrag, mit dem sie die gesamte Verordnung wegen angeblicher Verstöße gegen ihre Planungshoheit angriff, nur in einzelnen Punkten erfolgreich.
Das Gericht erklärte die Ausweisung des Nationalparks als Natura-2000-Gebiet sowie die Einbeziehung des Geländes der Wismut-Niederlassung Königstein in das Landschaftsschutzgebiet für rechtswidrig. Auch die Abgrenzung einzelner Flurstücke sei zu unbestimmt, weshalb deren Einbeziehung in das Schutzgebiet unwirksam sei. Zudem seien bestimmte Verbote im Zusammenhang mit dem Luftverkehr wegen vorrangigen Bundesrechts unwirksam.
Im Übrigen bestätigte das Oberverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Verordnung. Der Nationalpark und das Landschaftsschutzgebiet erfüllten die Anforderungen, die im Jahr 2003 an die Ausweisung solcher Schutzgebiete gestellt wurden. Das gilt auch für das von der Gemeinde Lohmen beanstandete Basteigelände.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen, allerdings steht den Beteiligten nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eine Beschwerde hiergegen offen.