Hamburg, 4. November 2025 (JPD) – Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat eine Klage gegen den Neubau der Eisenbahnüberführung Sternbrücke abgewiesen. Damit bestätigte das Gericht die Rechtmäßigkeit des im Februar 2024 erlassenen Planfeststellungsbeschlusses zugunsten der DB InfraGO AG. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu (Az. 1 E 3/24.P).

OVG Hamburg: Klage gegen Neubau der Sternbrücke erfolglos

Die traditionsreiche Sternbrücke aus dem Jahr 1926 soll durch eine moderne Stabbogenbrücke mit einer Länge von 108 Metern und einer Höhe von knapp 26 Metern ersetzt werden. Gegen das Projekt hatte unter anderem eine anerkannte Umweltvereinigung geklagt. Bereits im Eilverfahren hatte das Gericht die Klage abgewiesen und nun seine Auffassung bestätigt, dass weder Verfahrensfehler noch materielle Rechtsverstöße vorlägen.

Das OVG sah insbesondere keine Mängel bei der Umweltverträglichkeitsprüfung. Auch denkmalrechtliche Bedenken griffen nicht durch. Zwar würden mit dem Neubau Teile bestehender Denkmäler beseitigt und das historische Stadtbild verändert, doch habe die Planfeststellungsbehörde den öffentlichen Interessen am Brückenneubau rechtmäßig Vorrang eingeräumt.

Auch die Einwände des Klägers gegen die Ablehnung des sogenannten „Tripod“-Entwurfs als alternative Planungsvariante blieben erfolglos. Das Gericht betonte, dass die planerische Abwägung nur eingeschränkt überprüfbar sei. Die Beklagte habe den Tripod-Entwurf rechtsfehlerfrei verworfen, da er den wesentlichen Planungszielen nicht genüge.

Bereits zuvor hatte das Oberverwaltungsgericht zwei weitere Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss abgewiesen (Az. 1 E 7/24.P und 1 E 9/24.P). Die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus; eine Veröffentlichung auf der Website des Gerichts ist vorgesehen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

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