
Hamburg, 4. September 2025 (JPD) – Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die 2022 eingeführte Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes zur Abrechnung von Erschließungsbeiträgen nach den tatsächlich entstandenen Kosten nicht gegen die Verfassung verstößt. Damit gab das Gericht einer Beschwerde der Stadt Hamburg gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts weitgehend statt und wies die zuvor geäußerten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gesetzesänderung zurück.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Grundstückseigentümerin gegen die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die endgültige Herstellung des Rugenbergener Wegs geklagt. Die Stadt hatte nach der 2020 erfolgten Bekanntmachung der Fertigstellung den beitragsfähigen Aufwand anhand der realen Kosten berechnet und Ende 2024 einen Beitrag festgesetzt, der deutlich über den früheren Schätzungen nach Einheitssätzen lag. Während das Verwaltungsgericht Hamburg dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Wesentlichen entsprochen hatte, sah das Oberverwaltungsgericht hierfür keine Grundlage.
Nach Auffassung des 2. Senats besteht kein verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz in den Fortbestand der früheren Berechnungsmethode mit Einheitssätzen. Diese habe allein der Vereinfachung gedient, nicht jedoch der Absenkung von Beiträgen. Die Neuregelung erfasse alle noch nicht bestandskräftig entschiedenen Fälle und sei daher verfassungsgemäß. Zwar äußerte das Gericht gewisse Zweifel an der konkreten Höhe des abgerechneten Beitrags im Einzelfall, bestätigte jedoch die grundsätzliche Beitragspflicht der Antragstellerin.
Die Entscheidung ist unanfechtbar.